Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat Entscheidungsdatum: 07.04.2016 Aktenzeichen: L 27 R 802/15 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0407.L27R802.15.0A DokumenJyp: Urteil Normen: § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 ZRBG, BEG, EVZSSTG, AnVG/RVOÄndG (Zurücklegung von Zeiten iSd § 1 Abs 1 S 1 ZRBG eines zehnjährigen Kindes bei Aufenthalt in einem GheJo-Waisenheim) Leitsatz: Ein zehnjähriges Kind, das in einem Waisenheim in einem GheJo lebte, konnte Zeiten (iSd § 1 Abs 1 S 1 ZRBG) zurücklegen. (Rn.34) OrienSerungssatz Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 14.7.1999 - B 13 RJ 61/98 R = SozR 3-5070 § 14 Nr 2 deutlich gemacht, dass im Zuge der GheJo-Rechtsprechung keine Lebensalters-Untergrenze von 14 Jahren zugrunde zu legen ist. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 22. September 2015, S 141 R 2843/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 5. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 verurteilt, die Zeiten vom 1. Januar bis zum 31. März 1944 als glaubhaT gemachte Beitragszeiten nach § 1 ZRBG vorzumerken. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu einem Neuntel zu erstaJen. Im Übrigen findet keine KostenerstaJung staJ. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Beitragszeiten in der Zeit von Februar 1942 bis März 1944. 2 Die im Jahr 1933 geborene Klägerin, die heute als israelische Staatsbürgerin in Israel lebt, ist Verfolgte der naSonalsozialisSschen GewaltherrschaT. Im hier streitbefangenen Zeitraum lebte sie in den GheJos L und M im Gebiet T. 3 Erstmals im Februar 1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente; dies lehnte die Beklagte damals ab, weil die Klägerin das erforderliche Alter noch nicht erreicht haJe. Zuletzt im März 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut eine Rente wegen Alters. In dem dabei verwendeten Formular gab die Klägerin an, sie habe in der Zeit von Februar 1942 bis März 1944 im GheJo L landwirtschaTliche Arbeiten verrichtet. 4 Die Beklagte zog die Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung in D sowie die Akten der Claims Conference, des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Conference on Jewish Claims against Germany, Inc. mit den darin enthaltenen folgenden Erklärungen der Klägerin bei: 5 a) EidesstaJliche Versicherung zum Antrag auf Entschädigung für Opfer der

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