Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat Entscheidungsdatum:
07.04.2016 Aktenzeichen: L 27 R 802/15 ECLI:
ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0407.L27R802.15.0A DokumenJyp: Urteil Normen: § 1 Abs 1 S 1 Nr 1
ZRBG, BEG, EVZSSTG, AnVG/RVOÄndG (Zurücklegung von Zeiten iSd § 1 Abs 1 S 1 ZRBG eines
zehnjährigen Kindes bei Aufenthalt in einem GheJo-Waisenheim)
Leitsatz: Ein zehnjähriges Kind, das in einem Waisenheim in einem GheJo lebte, konnte
Zeiten (iSd § 1 Abs 1 S 1 ZRBG) zurücklegen. (Rn.34)
OrienSerungssatz Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 14.7.1999 - B 13 RJ 61/98 R =
SozR 3-5070 § 14 Nr 2 deutlich gemacht, dass im Zuge der GheJo-Rechtsprechung keine
Lebensalters-Untergrenze von 14 Jahren zugrunde zu legen ist.
(Rn.50) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 22. September 2015, S 141 R 2843/12,
Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22.
September 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 5. August
2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 verurteilt, die Zeiten vom
1. Januar bis zum 31. März 1944 als glaubhaT gemachte Beitragszeiten nach § 1
ZRBG vorzumerken. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der
Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu einem
Neuntel zu erstaJen. Im Übrigen findet keine KostenerstaJung staJ. Die Revision wird nicht
zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Beitragszeiten in der Zeit
von Februar 1942 bis März 1944. 2 Die im Jahr 1933 geborene Klägerin, die heute als
israelische Staatsbürgerin in Israel lebt, ist Verfolgte der naSonalsozialisSschen
GewaltherrschaT. Im hier streitbefangenen Zeitraum lebte sie in den GheJos L und M im
Gebiet T. 3 Erstmals im Februar 1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die
Gewährung von Altersrente; dies lehnte die Beklagte damals ab, weil die Klägerin das
erforderliche Alter noch nicht erreicht haJe. Zuletzt im März 2010 beantragte die Klägerin
bei der Beklagten erneut eine Rente wegen Alters. In dem dabei verwendeten Formular gab
die Klägerin an, sie habe in der Zeit von Februar 1942 bis März 1944 im GheJo L
landwirtschaTliche Arbeiten verrichtet. 4 Die Beklagte zog die Entschädigungsakten des
Amtes für Wiedergutmachung in D sowie die Akten der Claims Conference, des Bundesamtes
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Conference on Jewish Claims
against Germany, Inc. mit den darin enthaltenen folgenden Erklärungen der Klägerin bei: 5 a)
EidesstaJliche Versicherung zum Antrag auf Entschädigung für Opfer der