ergänzt habe. Sie habe nämlich nicht gewollt, dass Polizisten oder Zivilisten verletzt werden. Sie selbst sei nicht auf der Demonstra on gewesen. Bei welchem anderen Nutzer sie den Screenshot gemacht habe, könne sie nicht erinnern. Auch auf den Vorhalt, dass nicht erklärlich sei, weshalb der Text auch nach dem Hinzufügen ihrer Worte in derselben Zeile weiterhin zentriert dargestellt werde, ist sie bei ihren Ausführungen geblieben, hat aber trotz mehrfacher Nachfragen nicht erklären können, wie genau sie den Text hinzugefügt habe. d) Angaben zur Tat 4 (Fall 2 der Anklageschri ) 29 Hinsichtlich der geposteten Videos hat die Angeklagte auf Befragen angegeben, dass auch diese von einem anderen, ihr nicht mehr erinnerlichen Account stammten. Sie habe diese mit ihrem Handy abge lmt und dann selbst verö entlicht. Auch das auf dem Video wahrnehmbare Lied, das die Bilder untermalt, sei bereits vorhanden gewesen. Sie habe aber gewusst, dass das Video Bilder von der Demonstra on am Vorabend in B.-N. und auch Bilder von ähnlichen Demonstra onen in anderen Städten Europas zeige. Stra aten habe sie damit nicht gutheißen wollen, vielmehr habe sie auch hier aufgrund der aufwühlenden Ereignisse nach dem 7. Oktober 2023 unüberlegt und spontan gehandelt. 3. Beweiswürdigung im engeren Sinn a) Verantwortlichkeit für die Posts 30 Die Kammer ist den Angaben der Angeklagten gefolgt, soweit diese die Verantwortung für das Verö entlichen der verfahrensgegenständlichen Posts objek v eingeräumt hat. 31 Diese Angaben werden, neben dem für das fragliche I.--Nutzerpro l verwendeten Vornamen der Angeklagten, der bereits eine Zuordnung zu der Angeklagten nahe legt, auch durch die Angaben der Schwester der Angeklagten, der Zeugin ..., und ihres Lebensgefährten, des Zeugen ... ..., bestä gt. Beide haben in der Hauptverhandlung übereins mmend angegeben, dass die Angeklagte ihnen gegenüber die Posts eingeräumt habe. 32 Auch der Zeuge ... hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestä gt, dass die Zeugin ... bereits im Rahmen der Durchsuchung der Meldeanschri der Angeklagten am 20. Oktober 2023 mit ihren in der Hauptverhandlung gemachten Angaben korrespondierende Äußerungen getä gt habe. Gleiches gelte für den Zeugen ..., der im Rahmen der Durchsuchung der Aufenthaltsanschri der Angeklagten in der ... Allee XX am 15. November 2023 gegenüber dem Zeugen ... geäußert habe, dass die Angeklagte ihm gegenüber das Absetzen der Posts eingeräumt habe. Ein Grund für eine Falschbelastung der Angeklagten durch die beiden mit ihr in einem engen Näheverhältnis stehenden Personen ist nicht erkennbar und wird durch die Kammer ausgeschlossen. 33 Im Übrigen bestä gen auch die weiteren objek ven Ermi lungsergebnisse die Verantwortlichkeit der Angeklagten für die Posts, so dass eine falsche Selbstbezich gung der Angeklagten – sowohl gegenüber ihrem nahen Umfeld als auch in der Hauptverhandlung – ebenfalls ausgeschlossen werden kann. So hat der Zeuge KHK ... angegeben, dass eine Nachfrage ti ti fi ti tt ft ti ft ff ti ti ti ff ti fi ti ft ti ft ti bei dem für I.- verantwortlichen Konzern Meta ergeben habe, dass der I.--Account „@...“ am 4.

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