der Medienstelle der Hamas und den Verö entlichungszeitpunkt gestützt wird. Insbesondere
konnte die Kammer angesichts des Bildinhalts und unter Berücksich gung des im Übrigen
festgestellten Verhaltens sowie der Gesinnung der Angeklagten ausschließen, dass diese das Bild
etwa nur zu (Kriegs-) Berichtersta ungszwecken verö entlichte. 65 In den Fällen 1 und 2 handelte
die Angeklagte aus an semi schen Gründen, wobei An semi smus eine bes mmte
Wahrnehmung von Juden ist, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der
An semi smus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische Einzelpersonen und/oder deren
Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeins tu onen oder religiöse Einrichtungen. Darüber
hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollek v verstanden wird, Ziel solcher
Angri e sein. Während sich die Tat 1 vom 8. August 2022 erkennbar gegen jüdische Einzelpersonen
richtete, war die Tat 2 vom 7. Oktober 2023 insbesondere auf den Staat Israel als Kollek v der
jüdischen Bevölkerung bezogen. 3. Tat 3 vom 17. Oktober 2023 (Fall 1 der Anklageschri ) 66 Mit
der Au orderung, N. in den Gazastreifen zu verwandeln und im Rahmen einer Demonstra on
Steine, Schlagstöcke usw. mit sich zu führen, sich zu maskieren, alles außer Wohnhäuser
anzuzünden und alles zu plündern, hat sich die Angeklagte der (erfolglosen) Au orderung zu
Brands
ungen, (gefährlichen) Körperverletzungen, tätlichen Angri en auf Vollstreckungsbeamte,
(schweren) Diebstählen und zum schweren Landfriedensbruch schuldig gemacht, § 111 Abs. 1 und
2 StGB. 4. Tat 4 vom 19. Oktober 2023 (Fall 2 der Anklageschri ) 67 Mit dem Posten der
zusammengeschni enen Videos am 19. Oktober 2023 billigte die Angeklagte ö entlich die auf der
Demonstra on vom Vortag im Bereich der P2. straße/S. allee begangenen und in ihrem Post
ersichtlichen Stra aten der Brands
ung, der gefährlichen Körperverletzung sowie des schweren
Landfriedensbruchs und erfüllte dadurch, dass auch diese Tat geeignet war, den ö entlichen
Frieden zu stören, den Tatbestand der Billigung von Stra aten gemäß § 140 Nr. 2 StGB. 68 Die vier
durch die Angeklagte rechtwidrig und schuldha begangenen Taten stehen zueinander im
Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). V. Strafzumessung 1. Strafrahmen und Einzelstrafen 69
Allgemein sprach für die Angeklagte, dass sie nicht vorbestra ist, sich zu den objek ven
Umständen geständig gezeigt und zudem Verantwortung für ihre Taten übernommen hat, auch
wenn sie sich erst denkbar spät, nämlich im Rahmen ihres letzten Wortes, umfassend und ohne
Rela vierung von den von ihr verö entlichten Inhalten und der Hamas distanziert hat. Auch ihre
herausfordernde persönliche Lebenssitua on mit dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch
nicht einmal ein Jahr alten Kind, das bei Begehung der Taten 2 bis 4 im Oktober 2023 erst wenige
Monate alt war, und ihrer neuerlichen Schwangerscha im achten Monat zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung, sowie den Umstand, dass die Angeklagte durch die auch medial beachtete
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Hauptverhandlung und die Berichtersta ung im Vorfeld besonders belastet war, hat die Kammer