der Medienstelle der Hamas und den Verö entlichungszeitpunkt gestützt wird. Insbesondere konnte die Kammer angesichts des Bildinhalts und unter Berücksich gung des im Übrigen festgestellten Verhaltens sowie der Gesinnung der Angeklagten ausschließen, dass diese das Bild etwa nur zu (Kriegs-) Berichtersta ungszwecken verö entlichte. 65 In den Fällen 1 und 2 handelte die Angeklagte aus an semi schen Gründen, wobei An semi smus eine bes mmte Wahrnehmung von Juden ist, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der An semi smus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeins tu onen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollek v verstanden wird, Ziel solcher Angri e sein. Während sich die Tat 1 vom 8. August 2022 erkennbar gegen jüdische Einzelpersonen richtete, war die Tat 2 vom 7. Oktober 2023 insbesondere auf den Staat Israel als Kollek v der jüdischen Bevölkerung bezogen. 3. Tat 3 vom 17. Oktober 2023 (Fall 1 der Anklageschri ) 66 Mit der Au orderung, N. in den Gazastreifen zu verwandeln und im Rahmen einer Demonstra on Steine, Schlagstöcke usw. mit sich zu führen, sich zu maskieren, alles außer Wohnhäuser anzuzünden und alles zu plündern, hat sich die Angeklagte der (erfolglosen) Au orderung zu Brands ungen, (gefährlichen) Körperverletzungen, tätlichen Angri en auf Vollstreckungsbeamte, (schweren) Diebstählen und zum schweren Landfriedensbruch schuldig gemacht, § 111 Abs. 1 und 2 StGB. 4. Tat 4 vom 19. Oktober 2023 (Fall 2 der Anklageschri ) 67 Mit dem Posten der zusammengeschni enen Videos am 19. Oktober 2023 billigte die Angeklagte ö entlich die auf der Demonstra on vom Vortag im Bereich der P2. straße/S. allee begangenen und in ihrem Post ersichtlichen Stra aten der Brands ung, der gefährlichen Körperverletzung sowie des schweren Landfriedensbruchs und erfüllte dadurch, dass auch diese Tat geeignet war, den ö entlichen Frieden zu stören, den Tatbestand der Billigung von Stra aten gemäß § 140 Nr. 2 StGB. 68 Die vier durch die Angeklagte rechtwidrig und schuldha begangenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). V. Strafzumessung 1. Strafrahmen und Einzelstrafen 69 Allgemein sprach für die Angeklagte, dass sie nicht vorbestra ist, sich zu den objek ven Umständen geständig gezeigt und zudem Verantwortung für ihre Taten übernommen hat, auch wenn sie sich erst denkbar spät, nämlich im Rahmen ihres letzten Wortes, umfassend und ohne Rela vierung von den von ihr verö entlichten Inhalten und der Hamas distanziert hat. Auch ihre herausfordernde persönliche Lebenssitua on mit dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht einmal ein Jahr alten Kind, das bei Begehung der Taten 2 bis 4 im Oktober 2023 erst wenige Monate alt war, und ihrer neuerlichen Schwangerscha im achten Monat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, sowie den Umstand, dass die Angeklagte durch die auch medial beachtete ti ft ti ti ff ff ff ti ti ff ti ft ti ft ft ti ft ff ti ft ti ff ti tt ft ti ff tt ti ti tt ft ti ft ti ti ff ff ti ti Hauptverhandlung und die Berichtersta ung im Vorfeld besonders belastet war, hat die Kammer

Select target paragraph3