ihrem Handeln bestä gt sehen würden, und trug somit bewusst dazu bei, den Nährboden für die Begehung weiterer gleichgelagerter Stra aten zu scha en. IV. Rechtliche Würdigung 57 Die Angeklagte hat sich durch das Verbreiten der Posts wie aus dem Tenor ersichtlich stra ar gemacht. 58 Da das I.--Pro l der Angeklagten über 460 Follower aufwies, davon eine Vielzahl in Deutschland au äl ger Personen, und es sich zudem um ein ö entliches, also für jeden I.--Nutzer einsehbares Pro l handelte, waren ihre Posts in allen Fällen an einen unbes mmten Adressatenkreis gerichtet. Zudem teilte sie in keinem der Fälle lediglich fremde Posts, sondern machte sich die verö entlichten Inhalte – auch soweit sie nicht originär von ihr erstellt wurden – durch das Posten vom eigenen Pro l zu eigen. 1. Tat 1 vom 8. August 2022 (Fall 3 der Anklageschri ) 59 Mit der Au orderung, ein Selbstmorda entat zum Nachteil von Jüdinnen und Juden bzw. israelischen Staatsbürgern zu begehen, forderte die Angeklagte mit einer nach außen hin ernstha gemeinten ausdrücklichen Au orderung zum Mord dieser Personen auf und heizte hierbei bewusst die bereits bestehende feindselige und aggressive Haltung gegenüber dieser Gruppe an. Die Verbreitung des Tötungsaufrufs in Deutschland konnte zu einer Störung des Sicherheitsgefühls und Rechtsemp ndens der jüdischen Bevölkerung führen und war damit geeignet, den ö entlichen Frieden zu stören. Hierdurch hat die Angeklagte tateinheitlich (§ 52 StGB) die Tatbestände der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der (erfolglosen) ö entlichen Au orderung von Stra aten gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 60 Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass bei der Auslegung der mit dem Post der Angeklagten verbundenen Äußerung die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutre end erfasst worden ist. Ist eine Äußerung mehrdeu g, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sank onierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 45/19). Insofern handelt es sich bei dem Post vom 8. August 2022 indes bereits nicht um eine mehrdeu ge Äußerung. Der ein Selbstmorda entat an Menschen wie den abgebildeten, o enkundig jüdischen Personen eindeu g und ausdrücklich befürwortende Wortlaut des unter dem verö entlichten Bild angebrachten Textes lässt eine andere, stra ose Deutung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters des Posts unter Berücksich gung des Adressatenkreises nicht zu. Insbesondere nden sich unter Berücksich gung der Begleitumstände des Posts keine Anhaltspunkte auf eine lediglich in (fragwürdigem) Scherz getä gte Äußerung der ti ti fb ff ff ft ff ft ti ti ff ff ti ft ti ti ff ff fl fi ft ff tt tt ti ff ti fi fi fi ft ti ff fi ff fh Angeklagten. 2. Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 der Anklageschri ) 61 Das vorsätzliche Posten

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