ihrem Handeln bestä gt sehen würden, und trug somit bewusst dazu bei, den Nährboden für die
Begehung weiterer gleichgelagerter Stra aten zu scha en. IV. Rechtliche Würdigung 57 Die
Angeklagte hat sich durch das Verbreiten der Posts wie aus dem Tenor ersichtlich stra ar gemacht.
58 Da das I.--Pro l der Angeklagten über 460 Follower aufwies, davon eine Vielzahl in Deutschland
au äl ger Personen, und es sich zudem um ein ö entliches, also für jeden I.--Nutzer einsehbares
Pro l handelte, waren ihre Posts in allen Fällen an einen unbes mmten Adressatenkreis gerichtet.
Zudem teilte sie in keinem der Fälle lediglich fremde Posts, sondern machte sich die
verö entlichten Inhalte – auch soweit sie nicht originär von ihr erstellt wurden – durch das Posten
vom eigenen Pro l zu eigen. 1. Tat 1 vom 8. August 2022 (Fall 3 der Anklageschri ) 59 Mit der
Au orderung, ein Selbstmorda entat zum Nachteil von Jüdinnen und Juden bzw. israelischen
Staatsbürgern zu begehen, forderte die Angeklagte mit einer nach außen hin ernstha gemeinten
ausdrücklichen Au orderung zum Mord dieser Personen auf und heizte hierbei bewusst die bereits
bestehende feindselige und aggressive Haltung gegenüber dieser Gruppe an. Die Verbreitung des
Tötungsaufrufs in Deutschland konnte zu einer Störung des Sicherheitsgefühls und
Rechtsemp ndens der jüdischen Bevölkerung führen und war damit geeignet, den ö entlichen
Frieden zu stören. Hierdurch hat die Angeklagte tateinheitlich (§ 52 StGB) die Tatbestände der
Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der (erfolglosen) ö entlichen Au orderung
von Stra aten gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 60 Dabei hat die Kammer nicht verkannt,
dass bei der Auslegung der mit dem Post der Angeklagten verbundenen Äußerung die sich aus Art.
5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, damit
die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auf der
Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von
Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutre end erfasst worden ist. Ist eine Äußerung mehrdeu g, so
haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sank onierender Normen führende Deutung
ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren
und tragfähigen Gründen ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 45/19).
Insofern handelt es sich bei dem Post vom 8. August 2022 indes bereits nicht um eine mehrdeu ge
Äußerung. Der ein Selbstmorda entat an Menschen wie den abgebildeten, o enkundig jüdischen
Personen eindeu g und ausdrücklich befürwortende Wortlaut des unter dem verö entlichten Bild
angebrachten Textes lässt eine andere, stra ose Deutung nach dem Verständnis eines
unvoreingenommenen und verständigen Betrachters des Posts unter Berücksich gung des
Adressatenkreises nicht zu. Insbesondere nden sich unter Berücksich gung der Begleitumstände
des Posts keine Anhaltspunkte auf eine lediglich in (fragwürdigem) Scherz getä gte Äußerung der
ti
ti
fb
ff
ff
ft
ff
ft
ti
ti
ff
ff
ti
ft
ti
ti
ff
ff
fl
fi
ft
ff
tt
tt
ti
ff
ti
fi
fi
fi
ft
ti
ff
fi
ff
fh
Angeklagten. 2. Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 der Anklageschri ) 61 Das vorsätzliche Posten