eindeu gen Bildinhalts auch die hierdurch abgebildete Glori zierung der Tötung eines israelischen
Soldaten. 50 Der Angeklagten war zur Überzeugung der Kammer bereits aus ihrer dargestellten
poli schen Beschä igung und Fokussierung auf Jüdinnen und Juden zudem bekannt, dass das Ziel
der Hamas die Zerstörung des Staates Israels ist, die die Angeklagte ebenso befürwortete wie die
Tötung des Soldaten. 51 Mit dem Posten des Bild heizte sie, was sich schon aus dem eindeu gen
Bildinhalt und dem Zeitpunkt der Verö entlichung ergibt, die durch den Angri der Hamas noch
erheblich gesteigerte Feindseligkeit gegenüber auch in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden
sowie Menschen israelischer Herkun weiter an und zeigte bewusst durch die konkrete Darstellung
des im Sterben liegenden oder bereits getöteten Soldaten ihre deutliche Missachtung gegenüber
ihm als Mensch, dem durch ihn repräsen erten Staat Israel und gegenüber allen Jüdinnen und
Juden. Aus dem konkreten Bildinhalt folgert die Kammer, dass die Angeklagte nicht nur das
Lebensrecht des gezeigten israelischen Soldaten negiert und damit seine Menschenwürde angrei ,
sondern dies auch für weitere Teile der israelisch- und jüdischstämmigen Bevölkerung gilt. Dass die
Angeklagte damit rechnete, hierdurch das Gefühl der Rechtssicherheit und des friedlichen
Zusammenlebens der Bevölkerung in Deutschland zu beeinträch gen, ergibt sich neben dem
zeitlichen Aspekt im Kontext der Angri e auch aus der in Deutschland liegenden Reichweite ihres
ö entlichen, für jeden I.--Nutzer einsehbaren Pro ls. cc) Tat 3 vom 17. Oktober 2023 (Fall 1 der
Anklageschri ) 52 Den Zeitpunkt der Verö entlichung am 17. Oktober 2023 hat die Kammer den
an dem Post vermerkten Daten entnommen. Dass die Angeklagte mit diesem Beitrag zu schweren
Krawallen aufrufen wollte, hat die Kammer aus dem unmissverständlichen Inhalt des Posts
geschlossen. Zudem verö entlichte die Angeklagte in einem weiteren Beitrag vom 18. Oktober
2023 um 09:06:26 Uhr auf I.- ein Foto, das die Folgen der schweren Unruhen in Marseille Anfang
Juli 2023 zeigt. Darauf sind unter anderem brennende Barrikaden zu sehen. Dass es sich dabei um
eine Aufnahme aus Marseille handelt, folgt aus dem in der oberen Bildmi e eingefügten
Standortsymbol mit Bezeichnung „Marseille“. Aus dem engen zeitlichen und thema schen
Zusammenhang der Posts ergibt sich, dass die Angeklagte mit ihrem Post vom 17. Oktober 2023
mit den Unruhen von Marseille vergleichbare Krawalle in B. anstrebte. 53 Soweit die Angeklagte
behauptet hat, den Text ihrer Story vom 17. Oktober 2023 lediglich an einer Stelle in einem
Screenshot ergänzt zu haben, folgt die Kammer dem nicht. Die Angeklagte konnte bereits nicht
erklären, wie sie auf einem Screenshot, also einem Foto, ein Tex eld eingefügt und hierbei den
bereits in dem Tex eld be ndlichen Text in seiner Forma erung unverändert gelassen hat. Genau
dies ist aber notwendig, um die zentrierte Darstellung des Textes auch nach Hinzufügung der
weiteren Tex nhalte beizubehalten. Die Kammer geht auch hier vielmehr davon aus, dass die
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Angeklagte in der Hauptverhandlung ihre eigene Verantwortung verringern wollte und deshalb