eindeu gen Bildinhalts auch die hierdurch abgebildete Glori zierung der Tötung eines israelischen Soldaten. 50 Der Angeklagten war zur Überzeugung der Kammer bereits aus ihrer dargestellten poli schen Beschä igung und Fokussierung auf Jüdinnen und Juden zudem bekannt, dass das Ziel der Hamas die Zerstörung des Staates Israels ist, die die Angeklagte ebenso befürwortete wie die Tötung des Soldaten. 51 Mit dem Posten des Bild heizte sie, was sich schon aus dem eindeu gen Bildinhalt und dem Zeitpunkt der Verö entlichung ergibt, die durch den Angri der Hamas noch erheblich gesteigerte Feindseligkeit gegenüber auch in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden sowie Menschen israelischer Herkun weiter an und zeigte bewusst durch die konkrete Darstellung des im Sterben liegenden oder bereits getöteten Soldaten ihre deutliche Missachtung gegenüber ihm als Mensch, dem durch ihn repräsen erten Staat Israel und gegenüber allen Jüdinnen und Juden. Aus dem konkreten Bildinhalt folgert die Kammer, dass die Angeklagte nicht nur das Lebensrecht des gezeigten israelischen Soldaten negiert und damit seine Menschenwürde angrei , sondern dies auch für weitere Teile der israelisch- und jüdischstämmigen Bevölkerung gilt. Dass die Angeklagte damit rechnete, hierdurch das Gefühl der Rechtssicherheit und des friedlichen Zusammenlebens der Bevölkerung in Deutschland zu beeinträch gen, ergibt sich neben dem zeitlichen Aspekt im Kontext der Angri e auch aus der in Deutschland liegenden Reichweite ihres ö entlichen, für jeden I.--Nutzer einsehbaren Pro ls. cc) Tat 3 vom 17. Oktober 2023 (Fall 1 der Anklageschri ) 52 Den Zeitpunkt der Verö entlichung am 17. Oktober 2023 hat die Kammer den an dem Post vermerkten Daten entnommen. Dass die Angeklagte mit diesem Beitrag zu schweren Krawallen aufrufen wollte, hat die Kammer aus dem unmissverständlichen Inhalt des Posts geschlossen. Zudem verö entlichte die Angeklagte in einem weiteren Beitrag vom 18. Oktober 2023 um 09:06:26 Uhr auf I.- ein Foto, das die Folgen der schweren Unruhen in Marseille Anfang Juli 2023 zeigt. Darauf sind unter anderem brennende Barrikaden zu sehen. Dass es sich dabei um eine Aufnahme aus Marseille handelt, folgt aus dem in der oberen Bildmi e eingefügten Standortsymbol mit Bezeichnung „Marseille“. Aus dem engen zeitlichen und thema schen Zusammenhang der Posts ergibt sich, dass die Angeklagte mit ihrem Post vom 17. Oktober 2023 mit den Unruhen von Marseille vergleichbare Krawalle in B. anstrebte. 53 Soweit die Angeklagte behauptet hat, den Text ihrer Story vom 17. Oktober 2023 lediglich an einer Stelle in einem Screenshot ergänzt zu haben, folgt die Kammer dem nicht. Die Angeklagte konnte bereits nicht erklären, wie sie auf einem Screenshot, also einem Foto, ein Tex eld eingefügt und hierbei den bereits in dem Tex eld be ndlichen Text in seiner Forma erung unverändert gelassen hat. Genau dies ist aber notwendig, um die zentrierte Darstellung des Textes auch nach Hinzufügung der weiteren Tex nhalte beizubehalten. Die Kammer geht auch hier vielmehr davon aus, dass die ft ti ti ff tt tf ti fi ti fi ff ti ff ff ft fi ff tf ft ti ft ti ti ff Angeklagte in der Hauptverhandlung ihre eigene Verantwortung verringern wollte und deshalb

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