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§ 299 ZPO gilt allerdings unmittelbar nur für die Akten des Gerichts. Werden in einem
gewöhnlichen Zivilprozeß Akten einer Behörde beigezogen, dann entscheidet grundsätzlich
zunächst diese Behörde, ob die Parteien und ihre Bevollmächtigten die Akten einsehen dürfen.
Verbietet die Behörde die Einsichtnahme, dann darf sie das Gericht nicht gewähren. Es kann dann
aber die Behördenakten auch nicht zum Gegenstand der Verhandlung machen und kann sie
infolgedessen für seine Entscheidung nicht verwerten. Sollen und können die beigezogenen Akten
Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden, dann haben die Parteien nach § 299 ZPO das
Recht, sie einzusehen. Im Entschädigungsverfahren hat die Entschädigungsbehörde nicht die
Möglichkeit, die Verwertung ihrer Akten durch das Entschädigungsgericht durch ein Verbot der
Einsichtnahme zu verhindern. Schon im Verwaltungsverfahren hat der Antragsteller ein Recht, die
Behördenakten einzusehen, das ihm nur aus besonderen Gründen verweigert werden darf (§ 193
BEG). Es besteht demnach kein Geheimhaltungsinteresse der Behörde, das es rechtfertigen könnte,
daß die Behörde im gerichtlichen Verfahren die Einsichtnahme verbietet. Die Möglichkeit eines
solchen Verbots wäre auch mit den Belangen des gerichtlichen Verfahrens nicht zu vereinbaren. Die
eine Partei, nämlich das auf Entschädigung in Anspruch genommene Land, wird im Rechtsstreit
durch die Entschädigungsbehörde, bei der die Verwaltungsakten angefallen sind, oder durch eine
übergeordnete Behörde vertreten. Sie kennt die Verwaltungsakten, kann sie für ihr Vorbringen im
Rechtsstreit verwerten und verwertet sie auch. Aus dem gesetzlichen Gebot,
Entschädigungsverfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen (§ 179 Abs. 1 BEG), ergibt
sich, daß die Behördenakten und die darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse im gerichtlichen
Verfahren nicht unverwertbar sein dürfen. Deswegen muß das Gericht dem Gegner des auf
Entschädigung in Anspruch genommenen Landes die Verwaltungsakten zur Gewährung rechtlichen
Gehörs im gerichtlichen Verfahren zugänglich machen. Auch die Art und Weise dieser
Einsichtnahme muß den Belangen des gerichtlichen Verfahrens entsprechend geregelt sein. Die
Grundlage dafür bietet die sinngemäße Anwendung des § 299 ZPO. Daß sie ausgeschlossen oder
durch § 193 BEG beschränkt sein sollte, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Nach § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien des Entschädigungsverfahrens somit nicht nur die
eigentlichen Gerichtsakten, sondern auch die Verwaltungsakten einsehen. Sie können dieses Recht
auch durch ihren Prozeßbevollmächtigten wahrnehmen. Sie haben aber kein Recht auf
Aushändigung oder Übersendung der Akten. Ein solches Recht steht auch einem von ihnen
bevollmächtigten und im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zugelassenen
Rechtsanwalt nicht zu. Andererseits ist es auch nicht, wie in § 193 Abs. 3 Satz 2 BEG, schlechthin
verboten, die Akten ins Ausland zu verschicken. Über Anträge auf Aushändigung oder Zusendung
der Akten hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts zu entscheiden. Die Anordnung gehört zur
Prozeßleitung und betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in dem anhängigen Rechtsstreit. Zu
entscheiden ist nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei in erster Linie die Belange des gerichtlichen
Verfahrens maßgebend sind. Beanstandet eine Partei die Anordnung des Vorsitzenden, dann
entscheidet in entsprechender Anwendung des § 140 ZPO das Gericht. Die Entscheidung ist nur
zusammen mit dem Endurteil anfechtbar. Die Verwaltungsgerichte sind dafür, anders als für den
bei der Entschädigungsbehörde geltend zu machenden Anspruch aus § 193 BEG (vgl. dazu BGH
RzW 1960, 86), nicht zuständig.
Das Berufungsgericht hat somit, wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
ergibt, über den Antrag der Klägerin, die Verwaltungsakten ihrem Prozeßbevollmächtigten zu
übersenden, nicht unter den zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten entschieden. Es ist nicht
ausgeschlossen, daß die Klägerin bei richtiger Behandlung ihres Antrags ihren Widerstand gegen
die angeordnete ärztliche Untersuchung aufgegeben hätte. Eine zutreffend begründete Ablehnung
des Antrags auf Aktenübersendung wäre auch im Sinne des § 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG kein
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10/30/2022