- Quelle: beck-online DIE DATENBANK § 299 ZPO gilt allerdings unmittelbar nur für die Akten des Gerichts. Werden in einem gewöhnlichen Zivilprozeß Akten einer Behörde beigezogen, dann entscheidet grundsätzlich zunächst diese Behörde, ob die Parteien und ihre Bevollmächtigten die Akten einsehen dürfen. Verbietet die Behörde die Einsichtnahme, dann darf sie das Gericht nicht gewähren. Es kann dann aber die Behördenakten auch nicht zum Gegenstand der Verhandlung machen und kann sie infolgedessen für seine Entscheidung nicht verwerten. Sollen und können die beigezogenen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden, dann haben die Parteien nach § 299 ZPO das Recht, sie einzusehen. Im Entschädigungsverfahren hat die Entschädigungsbehörde nicht die Möglichkeit, die Verwertung ihrer Akten durch das Entschädigungsgericht durch ein Verbot der Einsichtnahme zu verhindern. Schon im Verwaltungsverfahren hat der Antragsteller ein Recht, die Behördenakten einzusehen, das ihm nur aus besonderen Gründen verweigert werden darf (§ 193 BEG). Es besteht demnach kein Geheimhaltungsinteresse der Behörde, das es rechtfertigen könnte, daß die Behörde im gerichtlichen Verfahren die Einsichtnahme verbietet. Die Möglichkeit eines solchen Verbots wäre auch mit den Belangen des gerichtlichen Verfahrens nicht zu vereinbaren. Die eine Partei, nämlich das auf Entschädigung in Anspruch genommene Land, wird im Rechtsstreit durch die Entschädigungsbehörde, bei der die Verwaltungsakten angefallen sind, oder durch eine übergeordnete Behörde vertreten. Sie kennt die Verwaltungsakten, kann sie für ihr Vorbringen im Rechtsstreit verwerten und verwertet sie auch. Aus dem gesetzlichen Gebot, Entschädigungsverfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen (§ 179 Abs. 1 BEG), ergibt sich, daß die Behördenakten und die darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse im gerichtlichen Verfahren nicht unverwertbar sein dürfen. Deswegen muß das Gericht dem Gegner des auf Entschädigung in Anspruch genommenen Landes die Verwaltungsakten zur Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren zugänglich machen. Auch die Art und Weise dieser Einsichtnahme muß den Belangen des gerichtlichen Verfahrens entsprechend geregelt sein. Die Grundlage dafür bietet die sinngemäße Anwendung des § 299 ZPO. Daß sie ausgeschlossen oder durch § 193 BEG beschränkt sein sollte, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nach § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien des Entschädigungsverfahrens somit nicht nur die eigentlichen Gerichtsakten, sondern auch die Verwaltungsakten einsehen. Sie können dieses Recht auch durch ihren Prozeßbevollmächtigten wahrnehmen. Sie haben aber kein Recht auf Aushändigung oder Übersendung der Akten. Ein solches Recht steht auch einem von ihnen bevollmächtigten und im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zugelassenen Rechtsanwalt nicht zu. Andererseits ist es auch nicht, wie in § 193 Abs. 3 Satz 2 BEG, schlechthin verboten, die Akten ins Ausland zu verschicken. Über Anträge auf Aushändigung oder Zusendung der Akten hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts zu entscheiden. Die Anordnung gehört zur Prozeßleitung und betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in dem anhängigen Rechtsstreit. Zu entscheiden ist nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei in erster Linie die Belange des gerichtlichen Verfahrens maßgebend sind. Beanstandet eine Partei die Anordnung des Vorsitzenden, dann entscheidet in entsprechender Anwendung des § 140 ZPO das Gericht. Die Entscheidung ist nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar. Die Verwaltungsgerichte sind dafür, anders als für den bei der Entschädigungsbehörde geltend zu machenden Anspruch aus § 193 BEG (vgl. dazu BGH RzW 1960, 86), nicht zuständig. Das Berufungsgericht hat somit, wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, über den Antrag der Klägerin, die Verwaltungsakten ihrem Prozeßbevollmächtigten zu übersenden, nicht unter den zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten entschieden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin bei richtiger Behandlung ihres Antrags ihren Widerstand gegen die angeordnete ärztliche Untersuchung aufgegeben hätte. Eine zutreffend begründete Ablehnung des Antrags auf Aktenübersendung wäre auch im Sinne des § 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG kein http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31207622 6 von 8 10/30/2022

Select target paragraph3