- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
hinreichender Grund, die ärztliche Untersuchung zu verweigern. Das angefochtene Urteil ist somit
aufzuheben.
Einer Entscheidung über die weiteren Revisionsrügen bedarf es danach nicht. Der Senat hält jedoch
die folgenden Hinweise für angebracht.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne des
§ 160 BEG bejaht hat, läßt nicht erkennen, ob die vom Bundesgerichtshof RzW 1968, 571
dargelegten Grundsätze beachtet sind und auf welchen Zeitpunkt (§ 160 Abs. 1 oder 2 BEG) es
dabei ankommt.
Ob der medizinische Sachverhalt hinreichend geklärt ist, oder ob weitere Ermittlungen,
insbesondere eine neue ärztliche Untersuchung und Begutachtung durch einen bereits gehörten
oder durch andere Sachverständige erforderlich sind, ist keine Rechtsfrage. Diese Entscheidung hat
der Tatrichter auf Grund der nur ihm obliegenden Würdigung der Ergebnisse der Verhandlung und
Beweisaufnahme zu treffen (§§ 286, 412 Abs. 1 ZPO). Das gleiche gilt für die Entscheidung, ob ein
Sachverständiger, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, zu dessen Erläuterung vorzuladen
ist (§ 411 Abs. 3 ZPO), wenn die Partei erst nach der mündlichen Verhandlung, in der das
schriftliche Gutachten erstmals in den Rechtsstreit eingeführt wurde, beantragt hat, den
Sachverständigen zum Zwecke der Befragung (§§ 402, 397 ZPO) zu laden (BGH RzW 1969, 213).
Bedenken begegnet es allerdings, daß das Berufungsgericht die Ablehnung einer Anordnung nach §
411 Abs. 3 ZPO damit begründet hat, es wolle sich auf den Sachverständigen nicht stützen, es
lasse ihn nicht als Erkenntnisquelle zu. Diese Begründung kann in Betracht kommen, wenn das
schriftliche Gutachten aus Rechtsgründen nicht verwertet werden darf oder sein Inhalt ergibt, daß
sein Verfasser als Sachverständiger völlig ungeeignet ist. Dieser Auffassung ist das
Berufungsgericht jedoch nicht. Es hätte daher vor allem prüfen müssen, ob Lücken oder sonstige
Mängel des schriftlichen Gutachtens durch die Anhörung des Sachverständigen behoben werden
können und ob die Aussicht, dies zu erreichen, den durch die Anhörung entstehenden Aufwand
rechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn das schriftliche Gutachten im Verwaltungsverfahren auf
Veranlassung der Entschädigungsbehörde erstattet worden ist. Ein solches Gutachten kann wie ein
dem Gericht erstattetes Gutachten verwertet werden (BGH RzW 1968, 327 Nr. 25). Daß nicht das
Gericht den Gutachter bestellt hat, ist daher kein Grund, ihn nicht nach § 411 Abs. 3 ZPO zu
vernehmen.
Von der Erhebung eines von keiner Partei angetretenen (§ 373 ZPO) Zeugenbeweises kann der
Tatrichter absehen, wenn davon nach seiner durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren
Überzeugung eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist. Es ist daher vom Revisionsgericht nicht
zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vertrauensarzt Dr. J
nicht als Zeugen gehört
hat.
Einen Beweisbeschluß, durch den eine schriftliche Begutachtung angeordnet worden ist, kann das
Gericht von Amts wegen auch ohne erneute mündliche Verhandlung und ohne Zustimmung durch
Bestellung anderer Sachverständiger ändern. Die Parteien sind allerdings tunlichst vorher zu hören
und in jedem Falle von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen (§ 360 ZPO, § 209 Abs. 1
BEG). Die Auswahl der Sachverständigen, die den Gesundheitszustand eines im Ausland
wohnenden Verfolgten begutachten sollen, kann das Entschädigungsgericht der zuständigen
Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland überlassen (BGH RzW 1965, 466 Nr. 19; 1967,
229). Daran hält der Senat fest. Wenn die Auslandsvertretung, wie das Berufungsgericht in seinem
Beweisbeschluß vom 16. Dezember 1968 angeordnet hat, die Namen der von ihr bestellten
Sachverständigen alsbald den Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten mitteilt und die
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31207622
7 von 8
10/30/2022