einem
gar
anderen
nicht
Lande
unmöglich
versucht hätte",
Zurechnungsfähigkeit
mindernden
gewesen
Als
wäre
krank
im Sinne
auSSchliessenden
Beeinträchtigung
seines
und
oder
er
dort
einer
auch
seine
erhebliche
Geistes
oder
ver-
Bewußtseins-
zustandes konnte der Angeklagte daher nicht
angesehen
und zwar auch nicht für die Zeit der
Tatbegehung.
Bei
der
Sprechenden
Strafen
sprechender
keit
Wesens
aller
betrachten,
und
Umstände
seines
schaft
bei
der
musste
gegen
eine
berücksichtigt
die
ihn
Deutschen
den
Juden
diese
es
objektiv
einem
normalen
Besonders
aber
Angeklasten
zu
Seinen
werden.
beherrschende
auszu-
Bunsten
$o war
Idee
die
von
Abartigder
Feind-
gegenüber. als straimildernd zu
schwerer gemacht haben,
die Verhältn
ihn
zu
den
Reihe
und
da
Umstände
dies
Bemessung
werden
beurteilen
llenschen
und
der
sich
Fall
mussten
isse
zu
beherrschen,
als
ist,
die furchtbaren Erlebnisse des
den Konzentrationslagern des
natlionalsozialistischen
Regimes berücksichtist werden,
die seine Ansicht von der Fein
dschaft äller Deutschen begr
eiflich erscheinen lassen.
Zu seinen Gunsten konnte auch
angenonmen werden,- dass
Angeklagten
in
der
Angeklagte
und
der
normales
und
Art
bei
und
geschen
seiner
Weise
und
Wesensart,
der
die
Abwicklung
Nachsicht
Behörden
für
Für
Unsicherheit
den
Angeklagten
herige
Straflosickeit,
ES darf anderseits
Sachverständige
Professor
Dr
seiner
und
und
endlich
verkannt
RER
und
Herkunft
Prozesse
Zurückhaltung
Schwäche
Spräch
nicht
Nentalits+
gehalten
auch
werden,
überzeusenä
etwas
der
Ab-
Gerichte
hatte.
sei-ne
daß,
bis-
wie
der
dergetan hat und
das Verhalten des Angeklagt
en bewiesen wird,
bei solchen guerulatorische
n Psychopäathen,
jede Nachsicht und
Weitherziekeit nur eine
negative Wirkung zeigt und
zu weiteren
gerade
.
auch
Äurch
|
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