einem gar anderen nicht Lande unmöglich versucht hätte", Zurechnungsfähigkeit mindernden gewesen Als wäre krank im Sinne auSSchliessenden Beeinträchtigung seines und oder er dort einer auch seine erhebliche Geistes oder ver- Bewußtseins- zustandes konnte der Angeklagte daher nicht angesehen und zwar auch nicht für die Zeit der Tatbegehung. Bei der Sprechenden Strafen sprechender keit Wesens aller betrachten, und Umstände seines schaft bei der musste gegen eine berücksichtigt die ihn Deutschen den Juden diese es objektiv einem normalen Besonders aber Angeklasten zu Seinen werden. beherrschende auszu- Bunsten $o war Idee die von Abartigder Feind- gegenüber. als straimildernd zu schwerer gemacht haben, die Verhältn ihn zu den Reihe und da Umstände dies Bemessung werden beurteilen llenschen und der sich Fall mussten isse zu beherrschen, als ist, die furchtbaren Erlebnisse des den Konzentrationslagern des natlionalsozialistischen Regimes berücksichtist werden, die seine Ansicht von der Fein dschaft äller Deutschen begr eiflich erscheinen lassen. Zu seinen Gunsten konnte auch angenonmen werden,- dass Angeklagten in der Angeklagte und der normales und Art bei und geschen seiner Weise und Wesensart, der die Abwicklung Nachsicht Behörden für Für Unsicherheit den Angeklagten herige Straflosickeit, ES darf anderseits Sachverständige Professor Dr seiner und und endlich verkannt RER und Herkunft Prozesse Zurückhaltung Schwäche Spräch nicht Nentalits+ gehalten auch werden, überzeusenä etwas der Ab- Gerichte hatte. sei-ne daß, bis- wie der dergetan hat und das Verhalten des Angeklagt en bewiesen wird, bei solchen guerulatorische n Psychopäathen, jede Nachsicht und Weitherziekeit nur eine negative Wirkung zeigt und zu weiteren gerade . auch Äurch |

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