b)
Der
Bröffnunssbeschluß
dem
Vergehen
der
Körperverletzung
konnissär
lieb
von
dem
Sich
Widerstanäs
an
Arm
sich
- :.
jedoch
bei
hat.
Bines
Angeklagte
in
alesem
nicht,
da
einheitlich
angesehen
der
zu
der
hatte
und
auch
verlangt
zu
nicht
wandte,
streckung
von
den
und
Lang
als
und
Publikum
sondern
die
als
gegen
hieran
sich
in
die
gesprochen
deshalb
als
würde.
dem
|
zur
Handlung,
es
das
des
des
und
ge-
$ 360
geeignet
dem
ist,
Ergebnis
des
unbestimuten
Beamten
in
Publikums
nach
Durchführung
beteiligten
Last
die
Verhalten
seiner
fat-
Angeklagten
weiter
fehlt
der
zusammentreffend
Belästigung
Hieran
insofern,
das
eine
selbst
es
Der Tatbestand
einer
er
der
das
Ange-
Allge-
ZwangsvollPublikun
Vorgängen keine unmittelbare Kenntnis erlangte.
d) Die Beschimpfung der beiden Polizeibeamten ÜEEERK
anlässlich
er
seinen
vorübergehend
Räuber,
durch
gefährden.
gegen
der
daß
konnte
bedurfte
vorliegen
bezüglich
Vorliegen
möglich,
schuldig
Widerstandes
Zeu-
Verletzung
Körperverletzung
groben Unfugs.
Ordnung
oder
die
eine
dieses
Angeklagten
nicht
Vergehen
Polizei-
Körperverletzung
daher
mit
Angeklagten
ist
des
Eröffnungsbeschluß
das
Beweisaufnahme
meinheit
-
des
gilt
da
diese
Es
Freispruches
des
ein
Aussage
ihm
ist.
Tateinheit
gleiche
vom
daß
der
Zusammenhang
Vergehen
öffentliche
klagten
Vergehens
dem
die
Festhalten
den
StGB
stören
dem
mit
Durch
worden
Zusamnenhang
angenommen,
beweisen,
mit
legten Übertretung
die
hatte.
in
Beanbekenant
StGB
Eröffnungsbeschluß
diesen Zusammenhang
die
Herumbalgen
ausdrücklichen
ce) Das
Nr.11
223
zugefügt
zugezogen
Eines
dem
nicht
Verletzung
werden.
$
erlitten
Angeklagten
die
gegen
gemäß
RER;
Verletzung
gen
des
hatte
des
Räumungsvorganges
Widerstand
einstellen
zufolge
mußte
der
- mit
durch
angelesten
den
den
Angeklagten
Schließkette
Ausdrücken
"Mörder,
Hitlersäue,
Nazischweine" usw, erfüllt den Tatbestand
zweier in gleichartiger Idealkonkurrenz stehender Vergehen der
Beleidigung.
Sie stehen zu dem Vergehen des Widerstandes
in
Verhältnis
der
Der
des
sich
Angeklagte
Widerstanäs
rechtlich
zu Sprechen.
Tatmehrheit.
gegen
war
die
daher
in
Staatsgewalt
zusammentreffender
diesem
und
Vergehen
Falle
zweier
eines
Vergehens
weiterer,
der Beleidigung
|
unter
schuldig
|
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