er
Räumung
beteiligt
schließt
stand
als
in
sich
gegen
der
als
sondern
auch
halten
des
einheit
und
der
angegriffen
anderen
Ausübung
richtet,
welchem
handlung
jedoch
die
solche,
waren
Akt
des
da
Angeklagte
die
verhindern
die
den
natürlichen
dab
dem
Gericht
sich
die
also
nicht
als
Wider-
vorliegenden
nur
günstigere
daher
der
Antshandlung
ee
Angeklagten
Sinne
Das
gesen
wollte,
konnte
einer
also
ganze
Angeklagten
im
an,
Auffassung
solche,
für
Ansicht
Antes,
diese
wurden.
eine
Fall,
die
Ants-
gerechter
wird,
ist.
Das
natürliche
Betrachtungsweise
VerHandlungs-
angesehen
werden.
Der
mung
er
Angeklagte
geleistet,
wußte,
ihres
obwohl
daß
Amtes
sich
dieser
*
im Einklang
der
Dienstanweisung
216
und
aus
Das
ohne
dem
für
m——
tt
mässem
leistete,
hindern
und
Ausübung
ablehnte,
die
Räumung
war
des
die
(Art.20
als
Ein
dieser
102
die
durch-
nicht
der
nicht
dieser
AG
ablehnen,
möglich
war.
Hartfaserzwischen-
und
der
besonderer
aus
dem
Kisten
Räumunss-
insoweit
zu
Räumungsurteil
nach
beanstanden
zur Unterstützung
gegen
er
da es sich um die Fort-
verpflichtet
Fortsetzung
BPol$teB,
hat
waren
und
und
der
über
mußte
Ordnung
Vollstreckung
das
stan-
zwangsweise
übergeben,
Geschäftsräumen
erforderlich,
Die Polizeibeamten
um
zu
rechtmässig.
gehandelt,
da
Verfügung
Wegschaffen
den
der
ört-
einlagern ($$ 886 Abs.2 ZPO,
Angeklasten, ihm das Räumungsgut
Gerichtsvollzieher
festnehmen,
mußte,
Gegenstände
nachträgliche
berechtigt
Er
jede
aus
Der
Zivilprozessordnung
und
öffentlichen
Beendigung
rechtmässig.
Räumungsurteils
Räumung
der
das
war
Gerichtsvollzieher,
Störung
Der
vollziehers
der
Strasse
Ermessen
klagten
in
war
Vollstreckungshandlungen
der
Lichtanlagen
und
Perso-nen
auf
titel war hiezu nicht
handelte.
die Zmangsräu-
bekannt
Polizeibeamten
Vollstreckung
des
Verlangen
Lichtschacht
setzung
die
den Bestimmungen
eingeräumten
Geschäft
und
zur
freiwillige
Auch
wände
gegen
Gerichtsvollzieher
dieser
Gegenstände
DAfGV.).
vor dem
da dies
nit
eine
räumenden
führen
Widerstand
zuständig. Seine
den
zu
gm
war
sachlich
Schuldner
der
und
Amtsausübung
Gerichtsvollzieher
und
ihn
diesen
befanden.
Die
lich
hat
die
und
mußten
ist.
des Gerichtsden
Ange-
Zwangsräumungs Widerstand
strafbaren
StPO).
pflichtge-
in.
zu
ver
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