er Räumung beteiligt schließt stand als in sich gegen der als sondern auch halten des einheit und der angegriffen anderen Ausübung richtet, welchem handlung jedoch die solche, waren Akt des da Angeklagte die verhindern die den natürlichen dab dem Gericht sich die also nicht als Wider- vorliegenden nur günstigere daher der Antshandlung ee Angeklagten Sinne Das gesen wollte, konnte einer also ganze Angeklagten im an, Auffassung solche, für Ansicht Antes, diese wurden. eine Fall, die Ants- gerechter wird, ist. Das natürliche Betrachtungsweise VerHandlungs- angesehen werden. Der mung er Angeklagte geleistet, wußte, ihres obwohl daß Amtes sich dieser * im Einklang der Dienstanweisung 216 und aus Das ohne dem für m—— tt mässem leistete, hindern und Ausübung ablehnte, die Räumung war des die (Art.20 als Ein dieser 102 die durch- nicht der nicht dieser AG ablehnen, möglich war. Hartfaserzwischen- und der besonderer aus dem Kisten Räumunss- insoweit zu Räumungsurteil nach beanstanden zur Unterstützung gegen er da es sich um die Fort- verpflichtet Fortsetzung BPol$teB, hat waren und und der über mußte Ordnung Vollstreckung das stan- zwangsweise übergeben, Geschäftsräumen erforderlich, Die Polizeibeamten um zu rechtmässig. gehandelt, da Verfügung Wegschaffen den der ört- einlagern ($$ 886 Abs.2 ZPO, Angeklasten, ihm das Räumungsgut Gerichtsvollzieher festnehmen, mußte, Gegenstände nachträgliche berechtigt Er jede aus Der Zivilprozessordnung und öffentlichen Beendigung rechtmässig. Räumungsurteils Räumung der das war Gerichtsvollzieher, Störung Der vollziehers der Strasse Ermessen klagten in war Vollstreckungshandlungen der Lichtanlagen und Perso-nen auf titel war hiezu nicht handelte. die Zmangsräu- bekannt Polizeibeamten Vollstreckung des Verlangen Lichtschacht setzung die den Bestimmungen eingeräumten Geschäft und zur freiwillige Auch wände gegen Gerichtsvollzieher dieser Gegenstände DAfGV.). vor dem da dies nit eine räumenden führen Widerstand zuständig. Seine den zu gm war sachlich Schuldner der und Amtsausübung Gerichtsvollzieher und ihn diesen befanden. Die lich hat die und mußten ist. des Gerichtsden Ange- Zwangsräumungs Widerstand strafbaren StPO). pflichtge- in. zu ver

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