Eheleute nach England; ihr in Deutschland verbliebenes Vermögen wurde durch Verfügung der Gestapo vom 29. Oktober 1940 beschlagnahmt. Nach einer nach dem 20. Oktober 1940 angeferKgten Aufstellung befanden sich auf dem Auswanderer-Sperrdepot der Eheleute noch AkKen der IG Farben mit einem Nominalwert von 204.900,00 RM. Mit Schreiben vom 6. März 1942 führte der BevollmächKgte der Eheleute aus, das Vermögen von E. von S. sei nicht vollständig dem Reich verfallen, da dieser vor In-KraZ- Treten der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz verstorben sei und sich Erben im Inland befänden. Nach den Feststellungen des Wiedergutmachungsamtes B. vom 18. August 1950 befanden sich jedoch in den Akten des Oberfinanzpräsidenten Feststellungen des Chefs der Sicherheitspolizei zum Vermögensverfall der Eheleute von S. vom 2. Juli und 30. Oktober 1944. In der Nachkriegszeit erhielt die Familie von S. durch Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 30. November 1955 und 12. Januar 1961 für den Verlust von IG-Farben-AkKen mit einem Nennwert von insgesamt 295.500,00 RM Schadensersatz nach RückerstaOungsrecht. Mit Schreiben vom 4. September 2006, bei der Beklagten am Folgetage eingegangen, präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung vom 23. Dezember 1999 und erstreckte diese auf den Verlust der Beteiligung von E. von S. an der IG Farben. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 2015 den Antrag der Klägerin ab. Der Anwendungsbereich des VermG sei nicht eröffnet, da die IG Farben ihren Sitz in Frankfurt am Main gehabt habe. Zwar habe E. von S. sein Vermögen im Umfang von AkKen der IG Farben von nominell 295.500,00 RM verfolgungsbedingt verloren, wofür jedoch schon eine Entschädigung zuerkannt worden sei. Es greife der Ausschluss des § 1 Abs. 2 S. 2 NSVEntschG. Ansprüche der Klägerin nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG seien ausgeschlossen. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für einen über 295.500 RM hinausgehenden Verlust von AkKen; dies sei auch in der unmiOelbaren Nachkriegszeit nicht geltend gemacht worden. Mit ihrer am 13. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Die Eheleute von S. häOen AkKen von nominell 500.400,00 RM verfolgungsbedingt verloren. Dies sei im Hinblick auf einen Betrag von 295.500,00 RM unstreiKg. Ein weiterer Betrag von 204.900,00 RM, welcher sich auf dem Auswandersperrkonto befunden habe, sei verfolgungsbedingt durch Vermögensverfall verloren gegangen. Der Anwendungsbereich des VermG sei eröffnet, da es auf den Unternehmenssitz für Ansprüche nach § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 VermG nicht ankomme. Dabei handele es sich um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung auf den

Select target paragraph3