Eheleute nach England; ihr in Deutschland verbliebenes Vermögen wurde durch Verfügung
der Gestapo vom 29. Oktober 1940 beschlagnahmt. Nach einer nach dem 20. Oktober 1940
angeferKgten Aufstellung befanden sich auf dem Auswanderer-Sperrdepot der Eheleute
noch AkKen der IG Farben mit einem Nominalwert von 204.900,00 RM. Mit Schreiben vom 6.
März 1942 führte der BevollmächKgte der Eheleute aus, das Vermögen von E. von S. sei nicht
vollständig dem Reich verfallen, da dieser vor In-KraZ- Treten der 11. Verordnung zum
Reichsbürgergesetz verstorben sei und sich Erben im Inland befänden. Nach den
Feststellungen des Wiedergutmachungsamtes B. vom 18. August 1950 befanden sich jedoch
in den Akten des Oberfinanzpräsidenten Feststellungen des Chefs der Sicherheitspolizei zum
Vermögensverfall der Eheleute von S. vom 2. Juli und 30. Oktober 1944. In der Nachkriegszeit
erhielt die Familie von S. durch Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 30. November 1955
und 12. Januar 1961 für den Verlust von IG-Farben-AkKen mit einem Nennwert von
insgesamt 295.500,00 RM Schadensersatz nach RückerstaOungsrecht. Mit Schreiben vom 4.
September 2006, bei der Beklagten am Folgetage eingegangen, präzisierte die Klägerin ihre
Globalanmeldung vom 23. Dezember 1999 und erstreckte diese auf den Verlust der
Beteiligung von E. von S. an der IG Farben. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 2015 den Antrag der Klägerin ab. Der
Anwendungsbereich des VermG sei nicht eröffnet, da die IG Farben ihren Sitz in Frankfurt am
Main gehabt habe. Zwar habe E. von S. sein Vermögen im Umfang von AkKen der IG Farben
von nominell 295.500,00 RM verfolgungsbedingt verloren, wofür jedoch schon eine
Entschädigung zuerkannt worden sei. Es greife der Ausschluss des § 1 Abs. 2 S. 2 NSVEntschG. Ansprüche der Klägerin nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG seien ausgeschlossen.
Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für einen über 295.500 RM hinausgehenden Verlust
von AkKen; dies sei auch in der unmiOelbaren Nachkriegszeit nicht geltend gemacht
worden. Mit ihrer am 13. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin
ihr Ziel weiter. Die Eheleute von S. häOen AkKen von nominell 500.400,00 RM
verfolgungsbedingt verloren. Dies sei im Hinblick auf einen Betrag von 295.500,00 RM
unstreiKg. Ein weiterer Betrag von 204.900,00 RM, welcher sich auf dem
Auswandersperrkonto befunden habe, sei verfolgungsbedingt durch Vermögensverfall
verloren gegangen. Der Anwendungsbereich des VermG sei eröffnet, da es auf den
Unternehmenssitz für Ansprüche nach § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 VermG nicht ankomme. Dabei
handele es sich um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung auf den