VG Berlin (29. Kammer), Urteil vom 28.01.2016 - 29 K 54/15
Titel: Feststellung der EntschädigungsberechKgung bei NS-Schädigung von
UnternehmensakKen NormenkeOen: NS-VEntschG § 1 Abs. 1a VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 S.
4, § 30a Abs. 1 S. 1 VwGO § 108 Abs. 1 S. 1 RedakKonelle Leitsätze: nachfolgend: BVerwG,
Beschluss vom 23.01.2017 - 8 B 44.16 (rechtskräZig) BVerwG, Urteil vom 18.04.2018 - 8 C
5.17
(rechtskräZig) ECLI:DE:VGBE:2016:0128.29K54.15.0A RechtskraZ: unbekannt Verwaltungsger
icht Berlin VG 29 K 54.15 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 28. Januar 2016 L.-M.,
JusKzhauptsekretärin als Urkundsbeamter der GeschäZsstelle In der
Verwaltungsstreitsache ..., Klägerin, VerfahrensbevollmächKgte: Rechtsanwälte
..., gegen ..., vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen, DGZ-Ring ..., B., Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 29. Kammer,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin
am Verwaltungsgericht Dr. Galler-Braun, den Richter am Verwaltungsgericht Keßler, den
Richter Dr. Wolf, die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... für
Recht erkannt: Tenor: Die Beklagte wird unter Augebung des Bescheides des Bundesamtes
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Januar 2015 verpflichtet
festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von E. und M. von S. an der I.G.
Farbenindustrie AG in Höhe von nom. 500.400,00 RM BerechKgte im Sinne des
Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht
zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer BerechKgung nach dem
Vermögensgesetz hinsichtlich der Beteiligung von E. und M. von S. an der I.G.
Farbenindustrie AG (IG Farben). Die in GütergemeinschaZ lebenden Eheleute E. und M. von
S. waren jüdischer Abstammung. Unter dem 29. Juni 1938 ferKgte E. von S. ein
Vermögensverzeichnis, in dem er u. a. AkKen der in Frankfurt am Main ansässigen IG Farben
mit einem Nominalwert von 500.400,00 RM zum gemeinsamen Vermögen rechnete. Zur
Begleichung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe wurden IG-Farben-AkKen
von nominal insgesamt 295.500,- RM an die P. Staatsbank abgeliefert. 1939 emigrierten die