161
Allerdings prägt die Bewertung als "offen" bzw. "offenkundig" diesen Äußerungsteil. Entgegen der Auffassung des
Klägers geht mit dem Wort "erklärten" gerade keine Steigerung der eigenen Aussagequalität insoweit einher, dass die
Beklagte die Äußerung insgesamt zur Tatsachenbehauptung erhob. Zwar kann eine Tatsachenbehauptung bspw.
angenommen werden, wenn jemand ausdrücklich hinzufügt, dass für seine Aussage "Beweise vorlägen" (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 01.03.2006 – 1 BvR 54/03, Rn. 18). So weist auch das Adjektiv "erklärten" einen Bezug auf einen
tatsächlichen, nicht näher konkretisierten Sachverhalt auf. Insoweit enthält der Begriff einen Tatsachenkern. Dies macht
aber noch nicht die gesamte Aussage zur Tatsachenbehauptung. Denn die Verwendung des Begriffs "erklärten"
verweist in erster Linie nicht auf Erklärungen als Beweislage, sondern auf die nach Meinung des Äußernden gegebene
Evidenz des Sachverhaltes bzw. der Bewertung. Darüber hinaus wird der Bewertungsvorgang, der für die Bezeichnung
als Antisemit und Holocaust-Relativierer – wie erörtert – erforderlich ist, durch die Hinzufügung des Wortes "erklärten"
nicht berührt.
162
Unzutreffend geht die Beklagte hingegen davon aus, dass das Wort "erklärten" (nur) so zu verstehen sei, dass Dritte
erklärt haben, der Kläger sei ein Antisemit und Holocaust-Relativierer. Dies ist schon mit der dargelegten
Wortbedeutung nicht in Einklang zu bringen. Zu einem Verständnis, dass der Kläger von Dritten als Antisemit und
Holocaust-Relativierer bezeichnet worden sei, würde der Durchschnittsadressat nur gelangen, wenn der Äußernde
eigene Distanz zu der Bezeichnung durch Dritte klar zum Ausdruck gebracht hätte. Dies hat die Beklagte jedoch nicht
getan, so dass der durchschnittliche Leser ihr die dargestellten Bedeutungen des Wortes "erklärter" als eigene Aussage
zurechnet. Ob Dritte – sei es im Rahmen der Auseinandersetzung im Landtag, sei es in anderen Publikationen, sei es
im Parteiausschlussverfahren – den Kläger daher als Antisemiten bezeichnet haben, ist jedenfalls insoweit unbeachtlich,
als die Äußerung der Beklagten dies nicht als Tatsachenbehauptung enthält.
163
(4) Nachdem alle Teile der Äußerung – "erklärten", "Antisemit" und "Holocaust-Leugner" sich als Meinungsäußerungen
darstellen, ergibt auch eine Gesamtschau der Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen "erklärten
Antisemiten und Holocaust-Leugner" um eine Meinungsäußerung. Die Äußerungsteile erfahren auch in ihrer
Gesamtschau keine Bedeutungsänderung, so dass die vorstehenden Ausführungen entsprechend auch für die gesamte
Äußerung herangezogen werden können. In einer Gesamtschau strahlt jedoch der beschriebene tatsächliche Gehalt
des Begriffes "erklärten" auf die Bezeichnungen "Antisemit" und "Holocaust-Relativierer" ab. Gemeinsam mit dem
Adjektiv "erklärten" sind diese Bezeichnungen – anders als bei ihrer isolierten Betrachtung – jeweils nicht mehr
substanzarm. Sie verweisen insoweit auf Erklärungen, aus denen sich diese beiden Werturteile ableiten und zwar
"offen" bzw. "offenkundig". Wie erörtert, werden jedoch auch die Äußerungsteile jedenfalls durch die wertende
Betrachtung geprägt. Denn ob sich bei einer Gesamtschau der Äußerung aus etwaigen Erklärungen und zumal "offen"
bzw. "offenkundig" das Werturteil "Antisemit und Holocaust-Relativierer" ableiten lässt, erfordert eine vorwiegend
wertende Betrachtung, die sich nicht vom tatsächlichen Gehalt der Beschreibung "erklärten" trennen lässt.
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Da sich ein eindeutiger Bedeutungsgehalt der Äußerung "erklärten Antisemit und Holocaust-Relativierer" entnehmen
lässt, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Bezeichnung der für den Kläger
nachteiligste Deutungsgehalt zugrunde gelegt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98,
Rn. 34). Denn nicht jede Vielzahl von Verständnismöglichkeiten einer Aussage führt bereits zu dessen rechtlich
erheblicher Mehrdeutigkeit. Stattdessen ist das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittspublikums zu ermitteln.
Wenn dieses – wie hier – ein eindeutiges Verständnis vom Äußerungsinhalt hat, ist für eine Mehrdeutigkeit, die sich aus
theoretischen Verständnis- oder Missverständnisalternativen speist, kein Raum mehr.
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(5) Dieser Deutung steht nicht entgegen, dass der Artikel auf dem Internetportal der Beklagten erschienen ist.
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Es lässt sich dem Ausdruck des Artikels (Anl. K1) entgegen der Ansicht des Klägers schon nicht entnehmen, dass er
von der Beklagten ausdrücklich dem "Nachrichtenteil" zugeordnet worden wäre. Weder findet sich eine entsprechende
Überschrift noch lässt sich eine Rubrik erkennen noch ergibt sich dies aus der URL (https://www.[...]).
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Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Beklagte dies als
Artikel des "Nachrichtenteils" bzw. den Artikel als "Nachricht" bezeichnet hätte, käme dieser Zuschreibung nur indizielle
Bedeutung zu, die zu keiner abweichenden Bewertung durch den Senat führt. Die äußere Form mag allenfalls ein Indiz
dafür sein, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Wertung darstellt. Wie bei einem Artikel, der auf der
"Meinungsseite" einer Publikation steht, nicht ausgeschlossen ist, dass ein einzelner Satz einen tatsächlichen Gehalt
hat, der im restlichen Kommentar zum Gegenstand einer Bewertung gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003
– 1 BvR 1811/97, Rn. 11), schließt umgekehrt eine Bezeichnung als "Nachricht" nicht aus, dass einzelne Äußerungen
darin von einer wertenden Betrachtung geprägt sind. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – Tatsachenbehauptung
und Werturteil so eng miteinander verbunden sind, dass sich der Sinn erst bei der Zusammenschau der verschiedenen
Elemente der Äußerung ergibt.
c. Die Äußerung stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formalbeleidigung genießt – anders als die Schmähkritik – von