161 Allerdings prägt die Bewertung als "offen" bzw. "offenkundig" diesen Äußerungsteil. Entgegen der Auffassung des Klägers geht mit dem Wort "erklärten" gerade keine Steigerung der eigenen Aussagequalität insoweit einher, dass die Beklagte die Äußerung insgesamt zur Tatsachenbehauptung erhob. Zwar kann eine Tatsachenbehauptung bspw. angenommen werden, wenn jemand ausdrücklich hinzufügt, dass für seine Aussage "Beweise vorlägen" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2006 – 1 BvR 54/03, Rn. 18). So weist auch das Adjektiv "erklärten" einen Bezug auf einen tatsächlichen, nicht näher konkretisierten Sachverhalt auf. Insoweit enthält der Begriff einen Tatsachenkern. Dies macht aber noch nicht die gesamte Aussage zur Tatsachenbehauptung. Denn die Verwendung des Begriffs "erklärten" verweist in erster Linie nicht auf Erklärungen als Beweislage, sondern auf die nach Meinung des Äußernden gegebene Evidenz des Sachverhaltes bzw. der Bewertung. Darüber hinaus wird der Bewertungsvorgang, der für die Bezeichnung als Antisemit und Holocaust-Relativierer – wie erörtert – erforderlich ist, durch die Hinzufügung des Wortes "erklärten" nicht berührt. 162 Unzutreffend geht die Beklagte hingegen davon aus, dass das Wort "erklärten" (nur) so zu verstehen sei, dass Dritte erklärt haben, der Kläger sei ein Antisemit und Holocaust-Relativierer. Dies ist schon mit der dargelegten Wortbedeutung nicht in Einklang zu bringen. Zu einem Verständnis, dass der Kläger von Dritten als Antisemit und Holocaust-Relativierer bezeichnet worden sei, würde der Durchschnittsadressat nur gelangen, wenn der Äußernde eigene Distanz zu der Bezeichnung durch Dritte klar zum Ausdruck gebracht hätte. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan, so dass der durchschnittliche Leser ihr die dargestellten Bedeutungen des Wortes "erklärter" als eigene Aussage zurechnet. Ob Dritte – sei es im Rahmen der Auseinandersetzung im Landtag, sei es in anderen Publikationen, sei es im Parteiausschlussverfahren – den Kläger daher als Antisemiten bezeichnet haben, ist jedenfalls insoweit unbeachtlich, als die Äußerung der Beklagten dies nicht als Tatsachenbehauptung enthält. 163 (4) Nachdem alle Teile der Äußerung – "erklärten", "Antisemit" und "Holocaust-Leugner" sich als Meinungsäußerungen darstellen, ergibt auch eine Gesamtschau der Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen "erklärten Antisemiten und Holocaust-Leugner" um eine Meinungsäußerung. Die Äußerungsteile erfahren auch in ihrer Gesamtschau keine Bedeutungsänderung, so dass die vorstehenden Ausführungen entsprechend auch für die gesamte Äußerung herangezogen werden können. In einer Gesamtschau strahlt jedoch der beschriebene tatsächliche Gehalt des Begriffes "erklärten" auf die Bezeichnungen "Antisemit" und "Holocaust-Relativierer" ab. Gemeinsam mit dem Adjektiv "erklärten" sind diese Bezeichnungen – anders als bei ihrer isolierten Betrachtung – jeweils nicht mehr substanzarm. Sie verweisen insoweit auf Erklärungen, aus denen sich diese beiden Werturteile ableiten und zwar "offen" bzw. "offenkundig". Wie erörtert, werden jedoch auch die Äußerungsteile jedenfalls durch die wertende Betrachtung geprägt. Denn ob sich bei einer Gesamtschau der Äußerung aus etwaigen Erklärungen und zumal "offen" bzw. "offenkundig" das Werturteil "Antisemit und Holocaust-Relativierer" ableiten lässt, erfordert eine vorwiegend wertende Betrachtung, die sich nicht vom tatsächlichen Gehalt der Beschreibung "erklärten" trennen lässt. 164 Da sich ein eindeutiger Bedeutungsgehalt der Äußerung "erklärten Antisemit und Holocaust-Relativierer" entnehmen lässt, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Bezeichnung der für den Kläger nachteiligste Deutungsgehalt zugrunde gelegt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 34). Denn nicht jede Vielzahl von Verständnismöglichkeiten einer Aussage führt bereits zu dessen rechtlich erheblicher Mehrdeutigkeit. Stattdessen ist das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Wenn dieses – wie hier – ein eindeutiges Verständnis vom Äußerungsinhalt hat, ist für eine Mehrdeutigkeit, die sich aus theoretischen Verständnis- oder Missverständnisalternativen speist, kein Raum mehr. 165 (5) Dieser Deutung steht nicht entgegen, dass der Artikel auf dem Internetportal der Beklagten erschienen ist. 166 Es lässt sich dem Ausdruck des Artikels (Anl. K1) entgegen der Ansicht des Klägers schon nicht entnehmen, dass er von der Beklagten ausdrücklich dem "Nachrichtenteil" zugeordnet worden wäre. Weder findet sich eine entsprechende Überschrift noch lässt sich eine Rubrik erkennen noch ergibt sich dies aus der URL (https://www.[...]). 167 Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Beklagte dies als Artikel des "Nachrichtenteils" bzw. den Artikel als "Nachricht" bezeichnet hätte, käme dieser Zuschreibung nur indizielle Bedeutung zu, die zu keiner abweichenden Bewertung durch den Senat führt. Die äußere Form mag allenfalls ein Indiz dafür sein, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Wertung darstellt. Wie bei einem Artikel, der auf der "Meinungsseite" einer Publikation steht, nicht ausgeschlossen ist, dass ein einzelner Satz einen tatsächlichen Gehalt hat, der im restlichen Kommentar zum Gegenstand einer Bewertung gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003 – 1 BvR 1811/97, Rn. 11), schließt umgekehrt eine Bezeichnung als "Nachricht" nicht aus, dass einzelne Äußerungen darin von einer wertenden Betrachtung geprägt sind. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – Tatsachenbehauptung und Werturteil so eng miteinander verbunden sind, dass sich der Sinn erst bei der Zusammenschau der verschiedenen Elemente der Äußerung ergibt. c. Die Äußerung stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formalbeleidigung genießt – anders als die Schmähkritik – von

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