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Während Tatsachenbehauptungen unabhängig von den subjektiven Auffassungen des sich Äußernden durch die
objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des
Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der
Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 – 1 BvR 262/91, Rn. 28;
Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 15; Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 44; Beschluss
vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18, Rn. 20; BGH, Urteil vom 01.03.2016 –VI ZR 34/15, Rn. 33; Urteil vom 19.01.2016 – VI
ZR 302/15, Rn. 16; Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, Rn. 8 mwN.). Bei der Frage, ob eine Äußerung als
Tatsachenbehauptung oder als Meinungs- oder Werturteil anzusehen ist, ist stets vom Wortlaut der Äußerung
auszugehen. Allerdings kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Sie darf also nicht
aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 130; Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13, Rn. 13; Beschluss
vom 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, Rn. 13; Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18, Rn. 20; BGH, Urteil vom
19.01.2016 – VI ZR 302/15, Rn. 16; BGH, Urteil vom 16.12.2014 –VI ZR 39/14, Rn. 9).
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Sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander verbunden, wird die Äußerung insgesamt als Werturteil
behandelt, wenn sie durch die wertenden Elemente geprägt ist. Dann bedarf es der Entscheidung, ob die tatsächlichen
und wertenden Elemente gemeinsam oder getrennt zu beurteilen sind. Dafür ist maßgebend, ob sie bei getrennter
Betrachtung ihren Sinn verlören oder dieser verfälscht würde. Ergibt sich der Sinn erst bei der Zusammenschau der
verschiedenen Elemente der Äußerung, sind sie im Interesse wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als
Meinungsäußerung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2005 – 1 BvR 2/01 Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom
21.03.2007 – 1 BvR 2231/03, Rn. 21; Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 46; Beschluss vom 08.05.2007 –
1 BvR 193/05 –, Rn. 21; Beschluss vom 13.04.1994 – 1 BvR 23/94, Rn. 29; BGH Urteil vom 16.12.2014 –VI ZR 39/14,
Rn. 8; Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, Rn. 24; Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, Rn. 70). Würde in einem
solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der
Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 16; Beschluss
vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 46; Beschluss vom 11.11.1992 – 1 BvR 693/92 –, Rn. 22; BGH, Urteil vom
19.01.2016 – VI ZR 302/15, Rn. 16; Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, Rn. 8) Die Richtigkeit oder Unwahrheit der
tatsächlichen Bestandteile ist dann jedoch im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit zu
berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 49; Beschluss vom 13.04.1994 – 1 BvR
23/94, Rn. 31; Beschluss vom 13.02.1996 – 1 BvR 262/91, Rn. 28). Anders verhält es sich, wenn eine Äußerung in
ihrem tatsächlichen Gehalt derart substanzarm ist, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt
und sie ein bloß pauschales Urteil enthält. Dann tritt der geringe tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück
und beeinflusst die Abwägung nicht (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 18; Beschluss vom
08.09.2010 – 1 BvR 1890/08, Rn. 21; Beschluss vom 18.02.2004 – 1 BvR 2121/98 –, Rn. 11; Beschluss vom
28.07.2004 – 1 BvR 2566/95, Rn. 30; BGH, Urteil vom 21.06.1966 –VI ZR 261/64, Rn. 32).
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Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der
von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und
verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 125;
Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31; BGH, Urteil vom 09.07.1985 –VI ZR 214/83, Rn. 30; Urteil vom
19.01.2016 – VI ZR 302/15, Rn. 17). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995
– 1 BvR 1476/91, Rn. 126; Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31). Ist der Sinn unter Zugrundelegung
dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein
unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche
Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt
auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31).
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b. Nach diesen Grundsätzen stellt die angegriffene Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen "erklärten
Antisemiten
und
Holocaust-Relativierer"
insgesamt
eine
Meinungsäußerung
dar,
auch
wenn
in
ihr
Tatsachenbehauptungen und Werturteile verbunden sind. Dies gilt für die einzelnen Teile der Äußerung (1.-3.), wie auch
in einer Betrachtung der vollständigen Äußerung in ihrem Gesamtkontext (4.), ohne dass die äußere Form dieser
Deutung entgegenstünde (5.). Die Äußerung stellt auch keine Formalbeleidigung dar, die aus dem Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 GG herausfiele (6.).
(1) Zwar enthält die Bezeichnung des Klägers als "Antisemiten" sowohl einen Bezug zu Tatsachen (1.1) als auch eine