114 Dies gilt umso mehr als der Kläger diesen Vorbehalt auf die Zuwendungen stützt, die sie auf der Grundlage der Anerkennung der Beklagten als Einrichtung durch die Bundeszentrale für politische Bildung erhält. Die Anerkennung der Einrichtung nach Ziff. I der Richtlinien zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung (GMBl. 2012, S. 810) ist Voraussetzung für den Empfang von staatlichen Zuwendungen. Sonstige Wirkungen der Anerkennung lassen sich weder den zitierten Richtlinien entnehmen noch sind sie vorgetragen. Gefördert werden dabei Veranstaltungen nach näherer Maßgabe von Ziff. II.1.2 der genannten Richtlinien. Über die Bewilligung der Förderung wird nach dem Antragsverfahren gem. Ziff. II.4 der Richtlinien entschieden. Nachdem der Staat in den Organen der beklagten Stiftung nicht vertreten ist, ist sie bei der Entscheidung, ob sie einen Förderungsantrag stellt, gänzlich frei von staatlichem Einfluss. Im Übrigen bezieht sich die Förderung nach den Richtlinien ausschließlich auf "Veranstaltungen"; der Betrieb eines Internetportals wird hiervon von vornherein nicht umfasst, so dass auch insoweit ein staatlicher Einfluss noch nicht einmal ersichtlich wird; geschweige denn der Staat die Beklagte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes "beherrschen" würde. 115 c. Auch die Gemeinnützigkeit der Beklagten berührt ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht. 116 Soweit der Kläger die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zitiert, ist dies für den vorliegenden Fall unerheblich. Die Beklagte kann sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unabhängig von Voraussetzungen und Folgen des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts berufen. Die Gemeinnützigkeit nach § 52 AO schränkt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein, sondern hat allein steuerrechtliche Zwecke. Verfolgt eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, gewährt das Gesetz nach Maßgabe der §§ 51 ff. AO eine Steuervergünstigung. Durch das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht honoriert der freiheitliche Steuerstaat privates altruistisches Engagement für das Gemeinwohl. Die Wiederentdeckung der Zivilgesellschaft und des bürgerschaftlichen Engagements verbunden mit dem Rückzug des Staates wird umgedeutet in einen Prozess, der den Formen bürgerschaftlicher, gesellschaftlicher Selbstorganisation – als aktivierender Staat – den ihnen gebührenden Raum gibt (Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Teil 1 1., Rn. 1 und 12). Die Gemeinnützigkeit soll die Zivilgesellschaft aktiv fördern und nicht umgekehrt die Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit einschränken, auch nicht im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Rechte. 117 2. Die Pressefreiheit ist von vornherein nicht einschlägig. Geht es um die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung, so beurteilt sich diese nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, und zwar unabhängig davon, ob sie in einem Medium gefallen ist oder fallen soll, das den Schutz der Pressefreiheit genießt. Diese kommt vielmehr erst dann zum Zuge, wenn die über einzelne Meinungsäußerungen hinausreichende Bedeutung der Presse für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung in Rede steht (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998 – 1 BvR 131/96, Rn. 34 mwN.). Daran fehlt es hier, wobei der Senat davon ausgeht, dass das Landgericht die Pressefreiheit nicht zur konkreten Abwägung im vorliegenden Fall herangezogen hat, auch wenn sie in den allgemeinen Rechtsausführungen genannt wurde. 118 3. Die schutzwürdigen Belange der Beklagten an der Äußerung überwiegen das Schutzinteresse des Klägers. Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (a.) handelt es sich bei der Äußerung im vorliegenden Fall um eine Meinungsäußerung (b.) und nicht um eine Formalbeleidigung (c.) oder bloße Schmähkritik (d.), wobei der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der Vorrang zukommt (e.). 119 a. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen genießen den Schutz des Grundrechts unabhängig davon, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational sind (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 44; Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 13; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 123). 120 Tatsachenbehauptungen nehmen nicht in gleicher Weise an diesem Schutz teil. Sie sind durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, die Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 45; Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10, Rn. 25, mwN.). Anders als bei wertenden Äußerungen ist für die rechtliche Beurteilung von Tatsachenbehauptungen bedeutsam, ob sie wahr oder unwahr sind (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2005 – 1 BvR 2/01, Rn. 27). So ist die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr geschützt, da sie nichts zur Meinungsbildung beitragen kann (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 14; Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, Rn. 45). Während Tatsachenbehauptungen unabhängig von den subjektiven Auffassungen des sich Äußernden durch die

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