142
Auch das Durchschnittspublikum versteht unter einem Antisemiten nicht nur eine Person, die zwingend auch die
Überzeugungen teilt, die zum Holocaust führten, oder einen Bezug zur Verfolgung der Juden im NS-Staat aufweisen.
Mit zunehmenden Abstand zum Ende des Zweiten Weltkrieges weiß auch der durchschnittliche Leser, dass
Antisemitismus nicht eine spezifische Haltung während der NS-Zeit war, sondern sich heute in veränderter Gestalt an
die soziale Ächtung des offenen Antisemitismus klassischer Prägung angepasst hat (vgl. Bericht des Unabhängigen
Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 25, 60, 282). Dass ein Bezug zur Verfolgung und Vernichtung
der Juden während des Zweiten Weltkrieges nicht erforderlich ist, um Antisemit zu sein, ist dem durchschnittlichen Leser
auch im Hinblick darauf bekannt, dass Antisemitismus auch unter Muslimen existiert (vgl. Bericht des Unabhängigen
Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 79). Von den teilweise antisemitischen Protesten in Deutschland
im Mai 2021während der Eskalation der Gewalt zwischen Israel und Palästinensern in Nahost wurde in den Medien
ausführlich berichtet.
143
(1.2.5) Ebenso wenig versteht der durchschnittliche Leser unter einem Antisemiten (erst dann) eine Person, die Juden
das Existenzrecht abspricht und in dieser Gesinnung handlungsbereit ist. Diese Definition des Antisemiten wurde in
einer kleinen Anfrage verschiedener Abgeordneten des Bundestages und der Fraktion der X formuliert (BT-Drs.
19/9306, S. 6). Soweit ersichtlich, findet sich diese Definition in der wissenschaftlichen Analyse des Antisemitismus
nicht einmal als Erscheinungsform wieder.
144
Auch der durchschnittliche Leser versteht den Begriff des Antisemiten nicht in diesem Sinne. Zum einen kann aus seiner
Sicht auch ein Antisemit sein, der nicht der Person jüdischen Glaubens "das Existenzrecht", mithin das Recht zu leben
abspricht. Dem durchschnittlichen Leser ist bewusst, dass es unterhalb dieser extremen Intensität noch andere Formen
des Antisemitismus, z.B. in Form von innerer Abneigung oder Diskriminierung gibt. Zum anderen muss ein Antisemit
erst recht nicht aus Sicht des durchschnittlichen Lesers "in dieser Gesinnung handlungsbereit" sein. Dies würde
bedeuten, dass ein Antisemit nicht nur den Juden das Recht zu leben abspricht, sondern auch bereit ist danach zu
handeln, also bereit ist, diese zu töten. Auf diese extreme Haltung wird auch der durchschnittliche Leser den Begriff des
Antisemiten nicht verengen; zumal aus seinem Verständnis Antisemitismus ohnehin eine innere Einstellung ist, die zu
Folgen führen kann, aber nicht muss.
145
(1.3) Der Gehalt in tatsächlicher Hinsicht, an den die wertende Bezeichnung anknüpft, ist bei der Verwendung des
Begriffes "Antisemit" so substanzarm, dass er hinter dem Werturteil zurücksteht. Es lässt sich dem Begriff lediglich das
Ergebnis der Bewertung der in Bezug genommenen inneren Geisteshaltung des Klägers als Tatsachenkern entnehmen.
Eine konkret greifbare Tatsache enthält dieses Pauschalurteil jedoch nicht.
146
(1.4) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der tatsächliche Gehalt des Begriffes "Antisemit" nicht von
vornherein so substanzarm sei, dass er hinter dem Werturteil zurücktritt, prägt doch das Werturteil diesen
Äußerungsteil. Der Bezug auf die innere Geisteshaltung des Klägers als Tatsachenbehauptung und die Bewertung
derselben als antisemitisch als Werturteil lassen sich in der Äußerung, der Kläger sei ein Antisemit, nicht trennen, ohne
dass der Sinn der Äußerung entfiele. Diese beiden Aspekte der Äußerung sind so eng miteinander verwoben, dass
nach den vorgestellten Grundsätzen sie insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln ist.
147
(2)
Wie
auch
der
Begriff
"Antisemit",
setzt
sich
die
Bezeichnung
"Holocaust-Relativierer"
aus
einer
Tatsachenbehauptung (2.1) und einem Werturteil (2.2) zusammen, wobei das Pauschalurteil keine Substanz aufweist
und hinter dem Werturteil zurücktritt (2.3). Jedenfalls prägt die wertende Betrachtung die Äußerung so sehr (2.4), dass
insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen ist.
148
(2.1) Die Tatsachenbehauptung nimmt zunächst auf das historische Ereignis des Holocaust, d.h. den Massenmord an
ungefähr sechs Millionen Juden während des Zweiten Weltkrieges Bezug.
149
Die Bezeichnung als "Holocaust-Relativierer" meint eine Person, die den Holocaust zu etwas anderem in Beziehung
setzt und den Holocaust dadurch abschwächt oder einschränkt. Dies enthält den tatsächlichen Anteil, dass die Person
etwas in irgendeiner Weise getan haben muss, nämlich den Holocaust in Beziehung zu etwas anderem gesetzt haben.
150
(2.2) Zu diesem Umstand muss hinzukommen, dass dadurch der Holocaust in irgendeiner Weise abgeschwächt oder
eingeschränkt wird. Nachdem es beim Holocaust um ein historisches Ereignis geht und dies auch von einer
Relativierung anders als bei einer Leugnung als solches nicht in Frage gestellt wird, kann die Einschränkung durch die
Bezugnahme unterschiedlich erfolgen: Zum einen kann die Zahl der Opfer eingeschränkt werden. Zum anderen kann
die systematische und industrielle Art des Massenmordes und das damit einhergehende Leid der Opfer eingeschränkt
werden. Schließlich kann durch die Bezugnahme auf andere Völkermorde und Massenmorde die Singularität des
Holocaust in Frage gestellt werden.
Der durchschnittliche Leser wird auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Artikels nicht genauer wissen,