125
(1) Zwar enthält die Bezeichnung des Klägers als "Antisemiten" sowohl einen Bezug zu Tatsachen (1.1) als auch eine
wertende Betrachtung (1.2), doch ist dieses Pauschalurteil schon so substanzarm, dass der tatsächliche Gehalt hinter
dem Werturteil zurücksteht (1.3.). Jedenfalls prägt in einer Gesamtschau allein die Meinungsäußerung diesen
Aussageteil (1.4).
126
(1.1) Zum einen enthält die Bezeichnung als "Antisemit" eine Aussage über die innere Geisteshaltung des Klägers, die
auf einen tatsächlichen Sachverhalt hinweist.
127
Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element
enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung
seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 – 1 BvR
2231/03, Rn. 28; BGH, Urteil vom 22.04.2008 –VI ZR 83/07, Rn. 19). Allerdings wird im Zweifel im Hinblick auf die
Schwierigkeit innere Beweggründe zu ermitteln, eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn aus Indizien eine
Schlussfolgerung zu den Beweggründen oder den etwaigen Absichten anderer gezogen wird (BVerfG, Beschluss vom
04.08.2016 – 1 BvR 2619/13 –, Rn. 13; Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18 –, Rn. 23; EGMR, Urteil vom
10.07.2014 – 48311/10, Rn. 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 –VI ZR 505/14, Rn. 49).
128
(1.2) Zum anderen stellt sich die Bezeichnung einer Person als "Antisemit" als Ergebnis einer wertenden Betrachtung
und damit als Meinungsäußerung dar.
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Ob jemand ein Antisemit ist, lässt sich nicht durch eine Beweisaufnahme klären. Allenfalls könnte man sich so der
inneren Geisteshaltung der Person nähern. Am Ende stünde aber stets eine Bewertung dieser Geisteshaltung danach,
ob sie als "antisemitisch" bzw. die Person als "Antisemit" bezeichnet werden kann.
130
Dies setzt ein Verständnis davon voraus, was unter einem "Antisemiten" verstanden wird. Der Begriff "Antisemit" ist
nicht mehrdeutig, wie der Kläger meint, sondern es ergibt sich für das Durchschnittspublikum die Bedeutung, dass die
so bezeichnete Person "etwas gegen Juden hat, nur weil sie Juden sind". Dem steht weder entgegen, dass noch keine
abgeschlossene wissenschaftliche Definition des Antisemitismus vorliegt, noch, dass der Begriff des Antisemitismus
vereinzelt in anderer Weise definiert wurde.
131
(1.2.1) Für den Begriff des "Antisemitismus" wird ausgeführt, dass eine allgemein gültige Definition nicht existiere
(Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 23). Tatsächlich artikuliert sich
Antisemitismus in unterschiedlichen Formen, angepasst an sich wandelnde gesellschaftliche Verhältnisse. So hat die
Wissenschaft als unterschiedliche Erscheinungsformen des Antisemitismus beschrieben: den religiösen, sozialen,
politischen, nationalistischen, rassistischen, sekundären/post-Holocaust- und antizionistischen bzw. israelbezogenen
Antisemitismus. Damit soll ein Instrument zum Verständnis der jeweiligen Besonderheiten antisemitischer Aussagen
und ihrer Ursachen zur Verfügung gestellt werden (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs.
18/11970, S. 25-27). Bezogen auf die Erscheinungsformen des Antisemitismus in der Gesellschaft lässt sich zudem die
Ebene der latenten oder manifesten Einstellungen von jener der Handlungen unterscheiden. Antisemitische
Einstellungen können, müssen aber keine Folgen in Form von konkreten Handlungen haben (Bericht des Unabhängigen
Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 24-25).
132
Diese unterschiedlichen Erscheinungsformen sind jedoch nur unterschiedliche Aspekte des "Antisemitismus", der als
"Sammelbezeichnung" dient (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 24).
Gemeinsam ist allen Erscheinungsformen des Antisemitismus, dass sie alle Einstellungen und Verhaltensweisen
umfassen, die den als Juden wahrgenommenen Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen aufgrund dieser
Zugehörigkeit negative Eigenschaften unterstellen (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs.
18/11970, S. 24).
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Dieses Verständnis von Antisemitismus steht in Übereinstimmung mit der Arbeitsdefinition von Antisemitismus der
International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) vom 26.05.2016, die auch die deutsche Bundesregierung
verabschiedet hat, ohne dass dem im vorliegenden Verfahren rechtliche Bindungskraft zukommt:
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"Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann.
Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren
Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen."
Diese Arbeitsdefinition hat der Unabhängige Expertenkreis Antisemitismus, der vom Deutschen Bundestag konstituiert