125 (1) Zwar enthält die Bezeichnung des Klägers als "Antisemiten" sowohl einen Bezug zu Tatsachen (1.1) als auch eine wertende Betrachtung (1.2), doch ist dieses Pauschalurteil schon so substanzarm, dass der tatsächliche Gehalt hinter dem Werturteil zurücksteht (1.3.). Jedenfalls prägt in einer Gesamtschau allein die Meinungsäußerung diesen Aussageteil (1.4). 126 (1.1) Zum einen enthält die Bezeichnung als "Antisemit" eine Aussage über die innere Geisteshaltung des Klägers, die auf einen tatsächlichen Sachverhalt hinweist. 127 Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 – 1 BvR 2231/03, Rn. 28; BGH, Urteil vom 22.04.2008 –VI ZR 83/07, Rn. 19). Allerdings wird im Zweifel im Hinblick auf die Schwierigkeit innere Beweggründe zu ermitteln, eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn aus Indizien eine Schlussfolgerung zu den Beweggründen oder den etwaigen Absichten anderer gezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13 –, Rn. 13; Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18 –, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10, Rn. 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 –VI ZR 505/14, Rn. 49). 128 (1.2) Zum anderen stellt sich die Bezeichnung einer Person als "Antisemit" als Ergebnis einer wertenden Betrachtung und damit als Meinungsäußerung dar. 129 Ob jemand ein Antisemit ist, lässt sich nicht durch eine Beweisaufnahme klären. Allenfalls könnte man sich so der inneren Geisteshaltung der Person nähern. Am Ende stünde aber stets eine Bewertung dieser Geisteshaltung danach, ob sie als "antisemitisch" bzw. die Person als "Antisemit" bezeichnet werden kann. 130 Dies setzt ein Verständnis davon voraus, was unter einem "Antisemiten" verstanden wird. Der Begriff "Antisemit" ist nicht mehrdeutig, wie der Kläger meint, sondern es ergibt sich für das Durchschnittspublikum die Bedeutung, dass die so bezeichnete Person "etwas gegen Juden hat, nur weil sie Juden sind". Dem steht weder entgegen, dass noch keine abgeschlossene wissenschaftliche Definition des Antisemitismus vorliegt, noch, dass der Begriff des Antisemitismus vereinzelt in anderer Weise definiert wurde. 131 (1.2.1) Für den Begriff des "Antisemitismus" wird ausgeführt, dass eine allgemein gültige Definition nicht existiere (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 23). Tatsächlich artikuliert sich Antisemitismus in unterschiedlichen Formen, angepasst an sich wandelnde gesellschaftliche Verhältnisse. So hat die Wissenschaft als unterschiedliche Erscheinungsformen des Antisemitismus beschrieben: den religiösen, sozialen, politischen, nationalistischen, rassistischen, sekundären/post-Holocaust- und antizionistischen bzw. israelbezogenen Antisemitismus. Damit soll ein Instrument zum Verständnis der jeweiligen Besonderheiten antisemitischer Aussagen und ihrer Ursachen zur Verfügung gestellt werden (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 25-27). Bezogen auf die Erscheinungsformen des Antisemitismus in der Gesellschaft lässt sich zudem die Ebene der latenten oder manifesten Einstellungen von jener der Handlungen unterscheiden. Antisemitische Einstellungen können, müssen aber keine Folgen in Form von konkreten Handlungen haben (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 24-25). 132 Diese unterschiedlichen Erscheinungsformen sind jedoch nur unterschiedliche Aspekte des "Antisemitismus", der als "Sammelbezeichnung" dient (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 24). Gemeinsam ist allen Erscheinungsformen des Antisemitismus, dass sie alle Einstellungen und Verhaltensweisen umfassen, die den als Juden wahrgenommenen Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen aufgrund dieser Zugehörigkeit negative Eigenschaften unterstellen (Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 24). 133 Dieses Verständnis von Antisemitismus steht in Übereinstimmung mit der Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) vom 26.05.2016, die auch die deutsche Bundesregierung verabschiedet hat, ohne dass dem im vorliegenden Verfahren rechtliche Bindungskraft zukommt: 134 "Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen." Diese Arbeitsdefinition hat der Unabhängige Expertenkreis Antisemitismus, der vom Deutschen Bundestag konstituiert

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