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Nach dem Übergabeprotokoll vom 1.8.1963 hat der VEB die Bibliothek 1954 dem Rat der
Stadt L...... übereignet. Als Grund für die Eigentumsübertragung wurde dort die
testamentarische Verfügung von M.. A...... aufgeführt, der bis zu seinem Tode im Jahre....
Gesellschafter der E...... P..... GmbH und - wohl - Eigentümer der Musikbibliothek war.
Danach sollte das Eigentum an der Bibliothek bei Auflösung oder Wegzug des Musikverlages
C.F. P..... an die Stadt L...... fallen. Noch vor der Wiedervereinigung - am 28.6.1990 - schloss
der VEB mit der ebenfalls vor der Wiedervereinigung gegründeten C.F. P..... L...... Vertriebs
GmbH einen Vertrag, nachdem der VEB zum 30.6.1990 seine Vermögenswerte (Aktiva) auf
diese Gesellschaft übertrug oder übertragen sollte.
Auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 VermG übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen (SLARoV) mit Bescheid vom 1.9.1993 im Wege der
Unternehmensrestitution nach § 6 VermG Frau E..... H......... alle Anteile an der E...... P.....
L...... GmbH, die im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung aus dem VEB E...... P.....
entstand (§ 11 Abs. 2 Treuhandgesetz [TreuhG]). Grund hierfür war die Enteignung des
Musikverlags der C. F. P..... OHG, L......, und des Privatvermögens ihrer Gesellschafter
während der Zeit des Nationalsozialismus, die als Juden verfolgt wurden. Der Tenor des
Bescheids enthält keine Entscheidung über die Restitution der Musikbibliothek.
Frau E..... H......... übertrug ihre Anteile an der E...... P..... L...... GmbH im November 1993 an
die Klägerin zu 1.
Die zur Musikbibliothek gehörenden Stücke befanden sich zu DDR-Zeiten und nach 1990 in
der Stadt- und Musikbibliothek der Stadt L...... sowie im Bestand der Stiftung B...-Archiv
L...... (B...-Archiv). Die Stadt L...... verpflichtete sich 1998 gegenüber der Klägerin zu 1 zur
Verwahrung der zur Musikbibliothek gehörenden Gegenstände, die nicht im Besitz des B...Archivs standen; der Vertrag sah die Pflicht der Klägerin zu 1 vor, der Stadt L...... die
Musikbibliothek zu überlassen (Überlassungs- und Verwahrungsvertrag).
In der Folgezeit vertrat die Stadt L...... gegenüber der Klägerin zu 1 die Auffassung, dass die
Musikbibliothek nicht von dem Restitutionsbescheid vom 1.9.1993 erfasst werde. Das
SLARoV teilte der Stadt L...... unter dem 28.12.2000 mit, dass bei der vorliegenden Art der
Unternehmensrestitution die Behandlung einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens