2 wegen Eintragung der Musikbibliothek P..... in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 19. August 2010 für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5.11.2008 - 5 K 1837/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek P..... (Musikbibliothek) in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutschutzgesetz - KultgSchG) vom 6.8.1955 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8.7.1999 (BGBl. 1999 I, 1754), zuletzt geändert am 18.5.2007 (BGBl. 2007 I, 757); die Einleitung dieses Verfahrens ist mit einem Verbot verbunden, die Musikbibliothek in das Ausland auszuführen. Während der NS-Zeit wurde das Vermögen der C.F. P..... OHG enteignet. Zu den Gesellschaftern gehörte Dr. H.... H........., der.... in Auschwitz ermordet wurde. Der nach der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3.12.1938 bestellte Treuhänder veräußerte den Geschäftsbetrieb der enteigneten Firma und die Musikbibliothek im Jahre 1939. Geschäftsbetrieb und Musikbibliothek wurden 1939/1940 auf die neu gegründete OHG C.F. P..... L...... übertragen. Nach Gründung der DDR führte der VEB E...... P..... (VEB) die Verlagsgeschäfte weiter. Die Musikbibliothek wurde - jedenfalls zunächst - als Betriebsvermögen des VEB angesehen.

Select target paragraph3