örtlichen
Verhältnissen
nicht zu
die Zielrichtung der Beklagten
Erinnerungskultur
übersehenden
erkennen
zu erhalten.
Der
Ensembles
von
Exponaten,
ließen, es als Teil einer Gedenk-
Informationstext
auf dem
die
und
Schrägaufsteller
bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Beklagte von Judenverfolgungen, den antijudaistischen Schriften Luthers und insbesondere
der verhöhnenden
und
verspottenden
Zielrichtung
der
auch von
Schmähplastik
distan-
ziere.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der
Kläger kann von der Beklagten
steinreliefs verlangen.
chen gegenwärtigen
nicht die Entfernung des beanstandeten
Es fehlt an der für einen derartigen Anspruch
Sand-
erforderli-
Rechtsverletzung. Selbst wenn eine solche gegeben wäre,
könnte der Kläger daraus nicht die allein beanspruchte
Rechtsfolge der Entfer-
nung des Reliefs herleiten.
1. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Entfernung des
Sandsteinreliefs nicht aus einer Verletzung seines allgemeinen
rechts ableiten ($ 1004 Abs.
1 Satz 1 analog,
$ 823 Abs.
Persönlichkeits-
1 BGB
i.V.m. Art. 2
Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen,
dass das
beanstandete Sandsteinrelief jedenfalls bis zur Verlegung der in Bronze gegossenen
seine
Bodenreliefplatte
Religion
lichkeit und
am
11. November
massiv diffamierenden
Hass
zum
Ausdruck
1988
einen das jüdische Volk und
Aussagegehalt
brachte.
Nach
den
aufwies
und Judenfeind-
Feststellungen
des
Beru-
fungsgerichts, die die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt, diente das Relief