örtlichen Verhältnissen nicht zu die Zielrichtung der Beklagten Erinnerungskultur übersehenden erkennen zu erhalten. Der Ensembles von Exponaten, ließen, es als Teil einer Gedenk- Informationstext auf dem die und Schrägaufsteller bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Beklagte von Judenverfolgungen, den antijudaistischen Schriften Luthers und insbesondere der verhöhnenden und verspottenden Zielrichtung der auch von Schmähplastik distan- ziere. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann von der Beklagten steinreliefs verlangen. chen gegenwärtigen nicht die Entfernung des beanstandeten Es fehlt an der für einen derartigen Anspruch Sand- erforderli- Rechtsverletzung. Selbst wenn eine solche gegeben wäre, könnte der Kläger daraus nicht die allein beanspruchte Rechtsfolge der Entfer- nung des Reliefs herleiten. 1. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Entfernung des Sandsteinreliefs nicht aus einer Verletzung seines allgemeinen rechts ableiten ($ 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, $ 823 Abs. Persönlichkeits- 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass das beanstandete Sandsteinrelief jedenfalls bis zur Verlegung der in Bronze gegossenen seine Bodenreliefplatte Religion lichkeit und am 11. November massiv diffamierenden Hass zum Ausdruck 1988 einen das jüdische Volk und Aussagegehalt brachte. Nach den aufwies und Judenfeind- Feststellungen des Beru- fungsgerichts, die die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt, diente das Relief

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