c) Der Abwehranspruch aus $ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung
des andauernden
rechtswidrigen Störungszustands,
nicht hingegen
bestimmte Handlung gerichtet. Es muss daher grundsätzlich dem
überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt.
BGH,
Urteil vom 14. Juni 2022 - VIZR 172/20 - OLG
LG
Naumburg
Dessau-Roßlau
auf eine
Schuldner