c) Der Abwehranspruch aus $ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands, nicht hingegen bestimmte Handlung gerichtet. Es muss daher grundsätzlich dem überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt. BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - VIZR 172/20 - OLG LG Naumburg Dessau-Roßlau auf eine Schuldner

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