BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIZR URTEIL 172/20 Verkündet am: 14. Juni 2022 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Nachschlagewerk: Rechtsstreit ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 8 823 Ah; 8 1004 Abs. 1 Satz 1 a) Durch eine Darstellung, die das jüdische Volk und seine Religion, mithin das Judentum als Ganzes verhöhnt und verunglimpft, wird der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen. b) Der rechtsverletzende Zustand, der von einem der Diffamierung glimpfung durch von Juden Entfernung des dienenden Sandsteinrelief Reliefs, sondern auch ausgeht, dadurch kann und Verunnicht allein beseitigt werden, dass sich der Störer von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt distanziert, dieses kontextualisiert und in eine Stätte der Mahnung zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange folgung von Juden bis hin zum Holocaust umwandelt. ECLI:DE:BGH:2022:140622UVIZR172.20.0 Diskriminierung und Ver-

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