114 Außerdem zog er sich um. Ähnlich einer militärischen Kampfmontur legte er die zuvor besorgte Schutzweste, einen Helm und weitere dunkel gehaltene Bekleidung an. 115 Zudem hielt er eine Auswahl von Musikstücken mit antisemitischen, rassistischen, homophoben und antifeministischen Texten bereit, die er auf eine Playlist zusammengeführt und die er zur akustischen Untermalung des Tatgeschehens vorgesehen hatte. 116 Nachdem er noch ein Lichtbild von sich in voller Kampfmontur gefertigt hatte, fuhr er gegen 11.00 Uhr mit dem Mietfahrzeug nach H. los. 117 Eine konkrete Vorstellung zum Tatablauf, insbesondere wie er in die Synagoge gelangen könnte, besaß er nicht. Er ging lediglich davon aus, die Mauer zum Synagogengelände durch eine geöffnete Tür oder ein Tor zu überwinden, um anschließend alle dort versammelten Menschen ausnahmslos zu töten. Dabei rechnete er damit, dass zwangsläufig nach kurzer Zeit Polizeibeamte vor Ort erscheinen und ihn töten könnten. Bis dahin hoffte er in der Lage zu sein, eine möglichst große Anzahl von Juden zu töten. 118 Eintreffende Polizeibeamte oder sonstige Dritte, die ihn bei der Begehung seiner Tat in irgendeiner Weise stören oder behindern könnten, wollte er, ohne Leben zu schonen, ausschalten. Sollte es ihm hingegen gelingen, erfolgreich zu fliehen, beabsichtigte er, entweder noch am Tattag oder später, seinen bewaffneten Kampf fortzusetzen und andere Einrichtungen der ihm verhassten Bevölkerungsgruppen anzugreifen, um auch dort Menschen töten zu können. 119 III. 120 Zum Tatgeschehen hat der Senat die folgenden Feststellungen getroffen: 121 1. 122 Nach seinen Tatvorbereitungen gelangte der Angeklagte am Vormittag des Tattages über die Bundesstraße ... nach H. , wo er versehentlich von seiner ursprünglich geplanten Fahrtroute abwich, jedoch ohne größeren Umweg wenige Minuten vor 12:00 Uhr mit seinem Mietwagen auf dem in der Nähe der Synagoge der jüdischen Gemeinde zu H. gelegenen Parkplatz des ... Friedhofs ankam. 123 Dort lud er, von seinem mitgeführten Laptop aus, einen kurzen, als "last post" bezeichneten Beitrag auf dem zum Internetforum "... " gehörende Imageboard "... " hoch, der mit einem Link zum Livestream und den weiteren von ihm veröffentlichten Dokumenten versehen war. In dem Beitrag rief er zur Verbreitung des Livestreams und der Textdokumente auf. 124 Anschließend schaltete er die Kamera des an seinem Schutzhelm befestigten Smartphones an und startete so die Aufnahme des Livestreams. Über den veröffentlichten Link, der auf die frei zugängliche Internetplattform "... " führte, war es für jeden Nutzer möglich, die Aufnahmen des Livestreams in Echtzeit zu verfolgen. 125 Um jedoch sicherzugehen, falls wider Erwarten eine Übertragung des Livestreams scheitern sollte, befestigte er außerdem noch die Actionkamera an seiner Schutzweste, um damit ebenfalls Aufnahmen fertigen und sie später nach der Tat im Internet veröffentlichen zu können. 126 Der Angeklagte ging davon aus, dass eine größere Anzahl von Personen seine Livestream-Aufnahme im Internet verfolgen und auch seine übrigen, bereits zuvor über einen Filehoster (... .com) bereitgestellten Dokumente abrufen und zur Kenntnis nehmen würde. 127 Zu Beginn des Livestreams äußerte der Angeklagte in englischer Sprache, er glaube, der Holocaust habe nicht stattgefunden. Ihm war dabei bewusst, dass die Äußerung der historischen Tatsache des Massenmordes an Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zu Zeiten des 2. Weltkrieges eindeutig widersprach und in Deutschland unter Strafe gestellt ist. 128 Außerdem bezeichnete er ebenfalls in englischer Sprache Juden als "Wurzel der Probleme", und erklärte sinngemäß, diese seien für gesellschaftliche Fehlentwicklungen, wie den Feminismus, einen Rückgang von Geburtenraten in der westlichen Welt sowie einer damit verbundenen Massenimmigration verantwortlich und müssten deshalb bekämpft werden. 129 Mit diesen Äußerungen und der einleitenden Bezugnahme auf den Massenmord des Holocaust wollte er mögliche Zuhörer, insbesondere in Deutschland zu einer feindseligen Haltung gegenüber Juden aufstacheln und aufrufen, diese gesellschaftlich auszugrenzen und letztlich auch physisch zu vernichten. In seinem zeitgleich veröffentlichten, in japanischer Schrift als "Manifest" bezeichneten und im Übrigen in englischer

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