1. den Angeklagten durch Grundurteil zu verpflichten, dem Antragsteller (der Antragstellerin) ein noch zu
bezifferndes Schmerzensgeld, welches aufgrund der zum Nachteil des Geschädigten (der Geschädigten)
begangenen unerlaubten Handlung am 9. Oktober 2019 angemessen ist, nebst Zinsen in Höhe von 5
780
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen,
2. den Angeklagten durch Grundurteil zu verpflichten, dem Antragsteller (der Antragstellerin) einen noch zu
beziffernden materiellen Schadenersatz, welcher aufgrund der zum Nachteil des Geschädigten (der Geschädigten)
begangenen unerlaubten Handlung am 9. Oktober 2019 entstanden ist, nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen und
3. festzustellen, dass der Angeklagte dem Antragsteller (der Antragstellerin) für die aus der zum Nachteil des
Geschädigten (der Geschädigten) begangenen unerlaubten Handlung resultierenden psychischen und physischen
(letzteres allein die Adhäsionskläger D. M. und J. Z. ) Spätfolgen dem Grunde nach zum Schadenersatz
einschließlich Schmerzensgeld verpflichtet ist.
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Nach gebotener Auslegung ist dieses Klagebegehren, so wie erkannt, als einheitlicher Feststellungsantrag zu verstehen.
Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung ist es den drei Adhäsionsklägern nicht möglich, ihre
Ansprüche bereits jetzt vollständig zu beziffern. Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO indessen die
Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus. Demgegenüber ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn die
Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht
beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552, 1554). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei,
diesen Teil durch Leistungsklage geltend zu machen und sich im Übrigen auf einen ergänzenden Feststellungsantrag zu
beschränken. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH
NJW-RR 2016, 759). In der vorliegenden Konstellation liegt deshalb die Auslegung des Klagebegehrens als
einheitlicher Feststellungsantrag nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2017, 5 StR 396/17; zitiert nach juris).
Eine Klageänderung ist damit nicht verbunden.
782
Das danach zulässige Feststellungsbegehren der Kläger ist auch in der Sache begründet. Der Angeklagte hat mit
seinen Schüssen auf D. M. und J. Z. sowie mit seinem Angriff auf den "... -Döner", der zu einer schweren psychischen
Erkrankung des W. Bl. führte, die Gesundheit der Kläger rechtswidrig und schuldhaft im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB
beeinträchtigt und ist deshalb, wie erkannt, zum Ersatz sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet.
783
II.
784
Die Adhäsionsklägerin S. Be. beantragt,
785
1. den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, 3.000,00 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen und
2. festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr die ihr aus der Straftat erwachsenen zukünftigen
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Versicherer übergegangen sind oder übergehen.
786
787
Der Adhäsionskläger D. Lu. beantragt:
1. den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von
4.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen, wobei die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes jedoch in das
Ermessen des Gerichts gestellt werde und
2. festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu
ersetzen, die ihm aus dem Schusswechsel aus der L. Straße in H. am 9. Oktober 2019 entstanden sind bzw. noch
entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Dritten übergegangen sind oder übergehen.
788
Die zulässig erhobenen Schmerzensgeldansprüche sind beide begründet.
Die als Folge des Schusswechsels von den beiden Adhäsionsklägern erlittenen psychischen Störungen haben aufgrund
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