571 Dementsprechend sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausübung eine natürliche Einheit bilden, nicht als Zwischenakte anzusehen, die der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens entgegenstehen. 572 Maßgeblich kann weiterhin sein, ob der Täter, um seinen Tatplan umzusetzen, noch einen weiteren, letzten "Willensimpuls" oder "Willensruck" benötigt oder nicht. Bedeutet lediglich das Öffnen einer verschlossenen Zugangsmöglichkeit zum Tatort aus Sicht des Täters das einzig verbleibende Hindernis, um zum Taterfolg zu gelangen, so muss darin kein wesentlicher Zwischenschritt, der einem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung entgegenstände, liegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006, 3 StR 28/06, Rn. 4-6). 573 Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte bereits durch das Angreifen der Tür unmittelbar zum versuchten Mord an den Synagogenbesuchern angesetzt. 574 Nach seinem Tatplan hätte der Angeklagte nach Überwinden der Tür sogleich mit der Tötung der Synagogenbesucher beginnen können. Nach seiner Vorstellung wollte er den Taterfolg in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe herbeiführen, da er beabsichtigte, alle Personen auf dem Synagogengelände, auch solche, die sich vor dem Synagogengebäude aufhielten, sofort anschließend zu töten. Dementsprechend hat der Angeklagte das Überwinden der Mauer im "Pre-Action Report" auch als alleiniges Hindernis für eine erfolgreiche Tatbegehung beschrieben. 575 Diese Einschätzung entsprach auch der Realität, da zu diesem Zeitpunkt die verschlossene Tür das letzte Hindernis vor einem Betreten der Synagoge bedeutete. Die Tür zur Synagoge war nämlich zunächst unverschlossen und wurde erst, nachdem die Synagogenbesucher den Angriff des Angeklagten bemerkt hatten, verbarrikadiert. 576 Für den Angeklagten war auch kein weiterer "Willensimpuls" oder "Willensruck" mehr notwendig, um sogleich mit der Tötung zu beginnen. Eine irgendwie geartete Hemmschwelle, Menschen zu töten, hatte der zum Attentat fest entschlossene Angeklagten nicht mehr zu überwinden, was die Tötung von J. L. eindrücklich gezeigt hat. 577 Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei einem Eindringen auf das Synagogengelände seiner konkreten Tatplanung entsprechend, ohne weitere Opferauswahl sofort auf jede Person, ganz gleich welchen Alters und welchen Geschlechts, geschossen hätte, um so möglichst viele Synagogenbesucher zu töten. Die Besucher der Synagoge waren deshalb auch bereits konkret gefährdet. 578 Davon abgesehen ist aber gleichfalls mit dem Werfen der Sprenggranate über die Mauer, mit dem der Angeklagte auch die unmittelbare Tötung von Gottesdienstbesuchern auf dem Freigelände vor der Synagoge erreichen wollte, ebenso wie mit dem Werfen der Molotowcocktails, ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB verbunden gewesen. 579 b. 580 Bei seiner Tat hat der Angeklagte die Mordmerkmale der niederen Beweggründe, der Heimtücke und der gemeingefährlichen Mittel verwirklicht. Der Antisemitismus und der "Rassenhass", die den Angeklagten zur Tatbegehung veranlassten, bedeuten ein nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswertes und auf tiefster Stufe stehendes Tatmotiv. 581 Der Angeklagte hat seine Tat auch heimtückisch begangen. Er wollte die Synagogenbesucher, die während des Gottesdienstes mit keinem Angriff rechneten, überraschen und ihnen keine Möglichkeit zur Flucht oder Abwehr lassen. Einer Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer steht nicht entgegen, dass womöglich einige der Synagogenbesucher während der weiteren Tat hätten fliehen können, da das Merkmal der Heimtücke kein "heimliches" Vorgehen voraussetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz bemessen ist, dass keinerlei Möglichkeit bleibt, dem Angriff noch etwas Wirkungsvolles entgegenzusetzen, wobei für die Beurteilung auf die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist (BGH NJW 2016, 2899). Zu diesem Zeitpunkt bestand aber, wie der Angeklagte wusste, angesichts der Enge des Synagogengebäudes und der hohen Mauer um das Synagogengelände für die Opfer keinerlei aussichtsreiche Fluchtmöglichkeit mehr. 582 Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist mit Blick auf die Verwendung von Sprengstoffen, Brandsätzen sowie die vollautomatischen Schusswaffen ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte war im Umgang mit diesen Mitteln nicht geübt, weshalb deren Verwendung die Gefährdung einer Mehrzahl von Personen an Leib oder Leben bedeutet hätte. 583 c. Ein zur Straffreiheit führender freiwilliger Rücktritt von dem Mordversuch nach §24 Abs. 1 Satz 1 StGB scheidet aus,

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