542
Eine Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" nur dann begründen,
wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit
ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen, wie eine krankhafte seelische Störung. Als Gründe für die Einstufung
einer Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit kommen erhebliche Auffälligkeiten der affektiven
Ansprechbarkeit bzw. der Affektregulation, der Einengung der Lebensführung bzw. Stereotypisierung des Verhaltens,
die durchgängige oder wiederholte Beeinträchtigung der Beziehungsgestaltung und der psychosozialen
Leistungsfähigkeit durch affektive Auffälligkeiten, Verhaltensprobleme sowie unflexible, unangepasste Denkstile, die
durchgehende Störung des Selbstwertgefühls
Realitätsprüfungsmechanismen in Betracht.
543
oder
die
deutliche
Schwäche
von
Abwehr-
und
Handelt es sich bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad
einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder
weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015, 4 StR 498/14, Rn.
6, BGH, Beschluss vom 11. April 2018, 2 StR 71/18, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).
544
Ob man nach diesen Grundsätzen allein mit Blick auf die festgestellten schwerwiegenden Beeinträchtigungen der
Persönlichkeitsstörung auf das alltägliche Leben des Angeklagten - der Sachverständige Prof. Dr. Lg., hat hierzu recht
anschaulich erläutert, der Angeklagte sei, insbesondere seit seiner Darmerkrankung und dem gescheiterten Studium in
seiner ganzen Entwicklung wie "festgefroren" gewesen – zu einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gelangt,
kann hier letztlich dahinstehen.
545
Selbst wenn man dies bejahen sollte, steht für den Senat angesichts der nachfolgenden Ausführungen des
Sachverständigen nämlich in jedem Fall fest, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung zu den
Tatzeitpunkten in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt war:
546
Die verfahrensgegenständlichen Taten, so der Sachverständige, ständen zwar in einem gewissen Zusammenhang mit
der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, seiner Lebensunzufriedenheit und seiner völlig festgefahrenen
Lebenssituation und spiegelten auch den Versuch des Angeklagten wider, durch das Livestreaming seine eigenen
Fähigkeiten und sein Leistungsvermögen zu demonstrieren, um auf diese Weise sein Grundgefühl, in keinem Bereich
seines Lebens etwas geschafft oder erreicht zu haben, überwinden zu können. Gleichwohl sei dem Angeklagten
vollkommen bewusst gewesen, sich mit seinen Taten konträr zu den Wert- und Normvorstellungen der Gesellschaft zu
stellen.
547
Trotz seiner Persönlichkeitsstörung sei er ohne Weiteres in der Lage gewesen, sein Verhalten dieser Einsicht
entsprechend zu steuern.
Steuerungsvermögen.
548
Dies
gelte
sowohl
für
sein
exekutives
als
auch
sein
motivationsbezogenes
Sein Tathandeln sei geordnet, situationsadäquat und motivgemäß gewesen, ohne dass der Angeklagte Panik oder
besondere Erregung gezeigt hätte. Er sei in der Lage gewesen, sein Verhalten auch veränderten äußeren
Rahmenbedingungen immer wieder neu anzupassen.
549
Er habe sich innerlich auch nicht zu dem Anschlag in einer Weise gedrängt gefühlt, dass ihm keine anderen
Handlungsmöglichkeiten verblieben wären. Der Angeklagte habe vielmehr mit der Realisierung seines Vorhabens
abwarten können, um den aus seiner Sicht "besten" Zeitpunkt zu nutzen. Die lange Vorlaufzeit und Planung zeige, dass
sich der Angeklagte seiner eigenen Ambivalenz wegen eines Tatentschlusses bewusst gewesen sei und er sich
hinreichend Zeit für eine Entscheidung ließ, um das Für und Wider der geplanten Tat abwägen zu können.
550
Diese Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Lg., sind plausibel und in sich geschlossen gewesen. Auch auf
Nachfragen der Prozessbeteiligten ist er in der Lage gewesen, umfassend und für alle verständlich zu antworten. Diese
überzeugenden Ausführungen, die mit dem eigenen aus der Beweisaufnahme gewonnenen Eindruck vom Angeklagten
und seinen Taten übereinstimmen, hat der Senat nachvollzogen und für zutreffend erachtet.
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Die detaillierten, teilweise über Jahre andauernden Anschlagsplanungen des Angeklagten, etwa was den Waffenbau,
das Erstellen von Dokumenten, das mehrfache Ausspähen vor Ort und die Auswahl des geeigneten Tatzeitpunktes
anbelangt, zeigen sein kühl abwägendes und berechnendes Vorgehen, dem sich auch während der Tatbegehung
nichts Zwanghaftes entnehmen lässt.
552
Trotz der entstandenen Schwierigkeiten seinen Plan umzusetzen, in die Synagoge einzudringen, hat er kein Anzeichen
von unkontrollierter Erregung gezeigt, sondern ist vielmehr in der Lage gewesen, sein Handeln immer wieder neu
auszurichten und aus seiner Sicht stringent und folgerichtig weiter vorzugehen.
Dies gilt etwa für seinen spontan gefassten Entschluss, anstatt der Synagoge den "... -Döner" anzugreifen, um