48 Gleichwohl nahm der Angeklagte sein Studium nicht mehr auf und wohnte fortan wieder in seinem alten Kinderzimmer bei seiner Mutter in Bf. . Seine Halbschwester war bereits zuvor ausgezogen und lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen M. S. , und einem gemeinsamen Kind, in einer eigenen Wohnung. 49 Da der Angeklagte in der Folgezeit über kein eigenes Einkommen verfügte, weil er weder bereit war, eine berufliche Ausbildung zu beginnen oder einer Arbeit nachzugehen, noch Sozialleistungen beziehen wollte, kam seine Mutter für seinen Lebensunterhalt und seine Krankenversicherung auf. Unregelmäßige Einkünfte in geringem Umfang erzielte der Angeklagte lediglich über den Verkauf von altem Spielzeug und in seinem Besitz befindlichen Zinnfiguren im Internet. 50 Die überwiegende Zeit verbrachte er mit Computeraktivitäten, wobei neben Shooter-Spielen das Aufsuchen von anonymisierten Imageboards im Vordergrund stand. Seine sportliche Fitness versuchte er durch Lauf- und Krafttraining zu verbessern. Daneben hielt er sich häufiger, wenn sein Vater auf Arbeit war, auf dessen Grundstück in Ha. auf, um dort Werkzeuge und eine vorhandene Werkstatt nutzen zu können. 51 Seine sozialen Kontakte schränkte der Angeklagte hingegen fast vollkommen ein. Schon seit seiner Jugend war der Angeklagte ausgesprochen einzelgängerisch und wirkte im sozialen Umgang mit anderen gehemmt und unsicher. Bereits zu Schulzeiten stand er eher isoliert außerhalb der Klassengemeinschaft und es fiel ihm schwer, Freunde zu finden. Seine Lehrer nahmen ihn als unauffälligen Außenseiter wahr. 52 Während des Wehrdienstes genoss er bei seinen Kameraden geringes Ansehen, weil er nicht in der Lage war, sich anderen gegenüber zu öffnen und durch ein ungeschicktes, tollpatschiges Verhalten auffiel. 53 An seinem Verhalten änderte sich auch während des Studiums wenig. Ihm war zwar ein rein fachlicher Austausch mit seinen Kommilitonen möglich, sobald es aber um persönliche Belange und Freizeitaktivitäten ging, vermittelte er auf Grund seiner verschlossenen Art den Eindruck, kein Interesse an näheren persönlichen Kontakten zu haben. 54 Eine partnerschaftliche Beziehung hat der Angeklagte bislang nicht geführt. Versuche der Halbschwester, ihren Bruder im Freundes- und Bekanntenkreis zu integrieren, blieben erfolglos, da der Angeklagte auch dort als kontaktscheu und unbeholfen eingeschätzt wurde. Seine wenigen persönlichen, ohnehin nur oberflächlichen Kontakte schränkte der Angeklagte nach seiner Erkrankung und Operation vollkommen ein. 55 Er selbst sah sich als sozialen Versager, im Studium gescheitert und ohne berufliche oder sonstige Perspektive. Einerseits empfand er zwar eine gewisse Scham darüber, weiterhin auf Kosten seiner Mutter zu leben, andererseits war er nicht bereit, Anstrengungen zu unternehmen, um eine berufliche Tätigkeit zu finden und sein eigenes Verhalten als Ursache für seinen Misserfolg zu verstehen. Vielmehr wähnte er die Gründe dafür, dass ihm eine aus seiner Sicht gebührende Anerkennung und Wertschätzung bisher nicht zuteilgeworden war, in einem gesellschaftlichen und staatlichen Versagen. 56 Da der Angeklagte zudem eine staatliche Überwachung und eine Nachverfolgung seiner Daten fürchtete, entschloss er sich auf die Nutzung eines Smartphones zu verzichten und für einen Gedankenaustausch mit Gleichgesinnten im Internet stark anonymisierte Imageboards zu verwenden. 57 Illegale Drogen nahm der Angeklagte, der im Alter von 18 bis 19 Jahren gelegentlich Cannabis und an Wochenenden vereinzelt auch Amphetamine konsumiert hatte, jedenfalls nach seinem Studium nicht mehr zu sich. Seitdem verzichtete er auch fast vollständig auf den Konsum von Alkohol. 58 Strafrechtlich ist der Angeklagte vor den hier in Rede stehenden Ereignissen nicht in Erscheinung getreten. 59 2. 60 Wesensprägend hat sich beim Angeklagten über eine längere Zeit einerechtsextremistische Gesinnung herausgebildet, die ihn schließlich zur Begehung des verfahrensgegenständlichen Anschlagsgeschehens motivierte. 61 Als Kern dieser Gesinnung ist ein tiefgreifender, menschenverachtender Hass vornehmlich gegenüber Juden und Muslimen, Ausländern im Allgemeinen sowie politisch anders Denkenden auszumachen. 62 Hierbei greift der Angeklagte vor allem auf das Bild einer "jüdischen Weltverschwörung" zurück, die nach seiner Auffassung staatliches Handeln in westlichen Ländern bestimme und das politische und gesellschaftliche Geschehen präge. Anknüpfend an die Vorstellung eines "großen Austausches" sei es Wesen dieser Verschwörung, das deutsche Volk und

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