424 Allein der Umstand, dass die Bombe nicht, wie vom Angeklagten beabsichtigt, im Inneren der Gaststätte, sondern davor auf der Straße zur Umsetzung gelangte, hat verhindert, dass die Nägel in der Gaststätte keine Personen verletzen oder töten konnten. 425 Berücksichtigt man weiter, dass der Angeklagte zudem eingeräumt hat, alle Gäste eines Dönerimbisses per se zu verachten, weil sie sich durch wirtschaftliche Unterstützung des Gaststättenbetreibers und seiner Familie quasi als Kollaborateure verhielten, ist keineswegs verständlich, weshalb der Angeklagte nur einzelne Personen in dem Döner hätte töten und andere hätte verschonen wollen. Der Angeklagte wusste ohnehin, dass es ihm in seiner Situation gar nicht möglich gewesen wäre, allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes festzustellen, ob es sich bei einer Person innerhalb der Gaststätte um einen muslimisch gläubigen Menschen mit Migrationshintergrund handelt oder nicht. Dementsprechend hat er nach Eindringen in die Gaststätte auch versucht, auf die dort wahrgenommenen Personen, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen, sofort zu schießen. 426 Demgegenüber sind seine Angaben, er habe Prof. Dr. B. H. aufgrund seines Äußeren ebenso wie den getöteten K. Sh. aufgrund seiner "dunklen Locken" als "fremdländisch" angesehen, fadenscheinig und unglaubhaft, insbesondere wenn man bedenkt, dass K. Sh. aufgrund seiner Malermontur eindeutig als ein in der Nähe tätiger Handwerker zu erkennen war und wie sich dem Livestream entnehmen lässt, auch ohne jedweden Akzent mit ... Klangfärbung, den Angeklagten mehrfach um Schonung bat. 427 Der Senat hat sich deshalb die Einlassung nur so erklären können, dass der Angeklagte, nach seinem verqueren Vorstellungsbild, mit seiner unglaubhaften Behauptung, seine Tat unter ideologisch Gleichgesinnten beschönigen und gegenüber Kritik aus diesem Lager, er habe auch Personen aus der "eigenen Gruppe der weißen Männer" angegriffen und getötet, in Schutz nehmen wollte. 428 Tatsächlich hat der Anschlag, wie von der sachverständigen Zeugin K. Sw. glaubhaft angegeben, von rechtsextremer Seite auf den beobachteten Imageboards durchaus wegen der Tötung von K. Sh. Hohn und Kritik erfahren. 429 Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte die weitere Tatausführung freiwillig, aus autonomen Motiven heraus aufgegeben hätte. Eine Verfolgung der geflüchteten Personen, um sie dann noch töten zu können, erschien dem Angeklagten aussichtslos. Hieran sah er sich bereits aufgrund seiner rund 29 Kilogramm schweren Ausrüstung gehindert. Die anschließende hinrichtungsartige Tötung von K. Sh. unterstreicht zudem, dass er an seinem Tötungswunsch unbedingt festhielt und keinesfalls freiwillig von einer Tötung Abstand nehmen wollte. 430 7. und 8. 431 Die Versuche, zunächst M. Bo. und anschließend noch A. Ba. und die weitere unbekannt gebliebene Person mit Schüssen aus seiner Schrotflinte zu töten, hat der Angeklagte, wie festgestellt, auch wegen seines Tatmotives eingestanden. 432 Die Aufnahmen des Livestreams ebenso wie die Aussagen der gehörten Zeugen M. Bo. und A. Ba. haben diese Angaben vollumfänglich bestätigt. Danach steht – vom Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt – außerdem fest, dass eine Tötung der Geschädigten nur aufgrund deren geistesgegenwärtiger schneller Flucht und wegen des schweren Gewichts der vom Angeklagten getragenen Ausrüstung scheiterte. 433 Dies wird auch durch die spontanen Unmutsäußerungen des Angeklagten auf dem Livestream verdeutlicht, als es M. Bo. gelang zu fliehen. 434 Ebenso belegt der Umstand, dass der Angeklagte kurz danach die Verfolgung von A. Ba. und der unbekannt gebliebenen Person schwer atmend abbrach und später seine Verwunderung darüber äußerte, mit seiner Schrotflinte die Flüchtenden nicht getroffen zu haben, dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, die verfolgten Personen noch zu töten und er keineswegs freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. 435 9. 436 a. 437 Bei seinen Feststellungen zum Schusswechsel mit den Polizeibeamten hat sich der Senat neben den Aufnahmen des Livestreams und einer in Augenschein genommenen Videosequenz, die aus einer erhöhten Position von einem nahen Gebäudefenster aufgenommen wurde, vor allem auf die als Zeugen gehörten Beamten Polizeikommissarin Be. , Polizeiobermeister F. , Polizeimeister Lu. , Polizeikommissar D. und Polizeikommissar Le. gestützt, die zudem auch die von ihnen erlittenen psychischen Folgen der Tat glaubhaft geschildert haben. 438 Die Schäden an den Fahrzeugen sind durch die hierzu gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbilder belegt. Die Schussentfernung von rund 70 Metern zwischen dem Angeklagten und den Polizeifahrzeugen hat der Zeuge KOK

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