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Da der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah, schnell an ein Ersatzfahrzeug zu gelangen, begab er sich gegen
13:00 Uhr nun doch zu der Kfz-Werkstatt von K. He., wo die Brüder D. und C. Wa. einen Reifenwechsel an ihren Taxen
durchführen lassen wollten. C. Wa. stand gerade im Begriff, sein vor der Werkstatt abgestelltes Taxi zu beladen, als der
Angeklagte auf ihn zutrat und fragte, ob das Fahrzeug ihm gehöre. C. Wa. bejahte die Frage und dachte, bei dem
Angeklagten handele es sich um einen möglichen Fahrgast. Deshalb hielt er auch die anschließende Aufforderung des
Angeklagten, ihm das Fahrzeug zu übergeben, zunächst für einen Scherz und lehnte dies ab. Als der Angeklagte ihn
jedoch daraufhinit der zuvor munitionierten Einzelladerpistole bedrohte, rief C. Wa. den Werkstattinhaber K. He. zu sich,
der sogleich zusammen mit D. Wa. aus der Garage hinzutrat. Der Angeklagte wollte nun alle drei anwesenden
Personen einschüchtern und unter Drohung mit seiner Waffe zur Übergabe des Fahrzeugs bewegen. Er teilte mit, ein
gesuchter Schwerverbrecher zu sein und soeben jemanden erschossen zu haben, wobei er in Richtung des
Grundstückes von D. M. und J. Z. mit dem Arm deutete.
312
Da er weiterhin drohend seine Pistole in der Hand hielt, warf ihm schließlich D. Wa. die Zündschlüssel zu seinem,
wenige Meter entfernt abgestellten Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu. Nachdem der Angeklagte die Schlüssel
aufgefangen und sich durch Befragen vergewissert hatte, dass das Taxi voll betankt sei, bot er D. Wa. Geld für die
Nutzung des Taxis an, worauf dieser sich jedoch nicht einließ und eine Bezahlung ablehnte.
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In der Hoffnung, D. Wa. und die beiden anderen zumindest zu besänftigen und unbehelligt mit dem Taxi wegfahren zu
können, warf der Angeklagte zwei zu Fluchtzwecken mit sich geführte 50 Euro-Scheine auf den Boden. Außerdem
forderte er die drei anwesenden Männer auf, ihm 10 Minuten Vorsprung zu geben, bevor sie die Polizei verständigen.
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Anschließend setzte sich der Angeklagte in das Taxi und fuhr nach anfänglichen Startschwierigkeiten damit davon. Er
hatte nicht vor, das Taxi D. Wa. wieder zukommen zu lassen, sondern er hoffte vielmehr, das Fahrzeug möglichst lange
auf seiner Flucht nutzen und schließlich damit untertauchen zu können.
315
K. He. informierte umgehend telefonisch die Polizei und begab sich zusammen mit C. Wa. zum Grundstück von D. M.
und J. Z. , um sich um die verletzten Nachbarn zu kümmern. D. Wa. nahm hingegen mit dem Taxi seines Bruders die
Verfolgung des Angeklagten auf. Er verlor diesen zwar nach einiger Zeit aus den Augen, konnte aber über den
Fahrzeughersteller eine Ortung des entwendeten Taxis veranlassen und so die Polizeibeamten auf die Spur des
Angeklagten führen.
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D. Wa. hat infolge der Tat einen Hörsturz erlitten. Zudem hat sich bei ihm eine Anpassungsstörung sowie eine leichte
depressive Episode mit somatischen Syndrom eingestellt.
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Sein Bruder C. Wa. leidet seit der Tat unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer generalisierten
Angststörung.
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Obwohl auch K. He. das Tatgeschehen als traumatisierend und belastend empfand, hat er bisher keine therapeutische
Hilfe in Anspruch genommen und versucht, das Erlebte mit Gesprächen im Kreis seiner Familie zu verarbeiten.
319
14.
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Der Angeklagte fuhr mit dem erbeuteten Taxi zunächst auf die Landstraße in Richtung Q. , um an der Anschlussstelle
Wr. auf die Autobahn A ... in Richtung Mn. aufzufahren. Da er dort von der Polizei verfolgt wurde, überholte er in
Slalomlinien den fließenden Verkehr, wobei er das Taxi teilweise auf eine Geschwindigkeit von rund 200 km/h
beschleunigte. Nachdem er das S. Kreuz passiert hatte und kein Polizeifahrzeug mehr im Rückspiegel sehen konnte,
fuhr er an der Anschlussstelle Ws. von der Autobahn auf die Bundesstraße ....
321
Dort kam ihm aus Richtung Z. ein mit den Polizeihauptmeistern K. und Fi. besetzter Streifenwagen vom Polizeirevier Z.
entgegen. Als die beiden Beamten noch vor ihrem regulären Schichtdienst erfahren hatten, dass der Angeklagte sich
zwischenzeitlich womöglich innerhalb ihres Polizeirevier aufhalten könnte, hatten sie sich in den Dienst versetzen
lassen, um bei einer Festnahme helfen zu können.
322
Nachdem sie das Taxi anhand des Nummernschildes als das gesuchte Fluchtfahrzeug erkannt hatten, nahmen sie
dessen Verfolgung auf. Als der Angeklagte anschließend den Baustellenbereich an der Kreuzung mit der Landstraße ...
erreichte, überfuhr er, um sich einen Vorsprung vor seinen Verfolgern zu verschaffen, eine rote Lichtzeichenanlage und
bog nach rechts Richtung T. ab. Auf der einspurig geführten Fahrbahn, die ein Ausweichen nicht zuließ, stieß er
unmittelbar anschließend mit einem entgegenkommenden Lkw zusammen.
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Der Angeklagte verließ daraufhin unter Zurücklassung seiner Waffen das Taxi und versuchte, zu Fuß zu flüchten. Den
Polizeihauptmeistern K. und Fi. , die in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle ihren Streifenwagen zwischenzeitlich
verlassen hatten, gelang es jedoch, den Angeklagten nach wenigen Metern mit gezogener Dienstwaffe zu stellen.
Da der Angeklagte erkannt hatte, dass die Situation für ihn ausweglos war, ließ er sich gegen 13:40 Uhr widerstandslos