270 Hinter der Kreuzung wird die doppelgleisige Straßenbahn mittig auf der M. Straße geführt, wobei der Gleisbereich links und rechts mit einem durchgehenden weißen Fahrbahnstreifen, deutlich erkennbar, von dem übrigen Straßenverkehr abgegrenzt ist. 271 Bis zur Haltestelle verläuft die M. Straße in Richtung R. Platz, der Fahrtrichtung des Angeklagten, zweispurig. Die Straße verengt sich vor der Haltestelle auf eine Spur und läuft einspurig entlang der links liegenden Haltestelle. Diese ist mit einem hohen Bordstein und einem Abgrenzungsgeländer deutlich sichtbar von der Fahrbahn abgetrennt. 272 Als sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Haltestelle "M. Straße" näherte, hielt dort gerade eine Straßenbahn, wie der Angeklagte in Richtung R. Platz unterwegs, an und mehrere Personen stiegen an dem etwas erhöht zur übrigen Fahrbahn befindlichen Bahnsteig aus. 273 Unter ihnen befand sich auch der 23-jährige, aus Somalia stammende A. I. , der zusammen mit seinem Bekannten, H. Sf. , auf der gegenüberliegenden Seite, aus Sicht des Angeklagten gesehen linken Seite, der M. Straße bei seinem Arbeitgeber ein Attest abgeben wollte. 274 Anstatt wie vorgesehen, den Bahnsteig, entlang der haltenden Bahn nach vorne zu laufen, um dort im Bereich der Fußgängerampel die Straße von ihrer Richtung aus nach links zu überqueren, entschieden sich die beiden, diesen Weg zu sparen und hinter der Bahn, am Beginn der Haltestelle, zunächst die Gleise auf einer weiß schraffierten Fläche und sodann die vom R. Platz kommende Autofahrspur zu überqueren. 275 Der Angeklagte hatte in der Annäherung auf die Haltestelle gesehen, dass dort gerade eine aus seiner Richtung kommende Straßenbahn eingetroffen war und mehrere Personen ausstiegen. Er ging deshalb davon aus, dass die ausgestiegenen Fahrgäste nun versuchen würden, die Straße auf der einspurigen rechten Fahrbahn zu queren. Angesichts des ohnehin schon vorherrschenden Verkehrs befürchtete er, dass dies die vor ihm befindlichen Autos zum Bremsen oder langsam Fahren veranlassen würde. 276 Um seine Flucht ohne Verzögerung und Bremsen fortsetzen zu können, entschied er sich deshalb spontan, vor der Haltestelle das Gleisbett zu überfahren und die Haltestelle auf der linken Gegenfahrbahn zu passieren. Zu dieser Zeit betrat A. I. , seinem Bekannten H. Sf. folgend, von der schraffierten Gleisfläche aus die Gegenfahrbahn, um die M. Straße zu überqueren. Als H. Sf. , der vor A. I. ging und das schnell herannahende Fahrzeug des Angeklagten bemerkt hatte, diesem eine Warnung zurief, versuchte A. I. , der das Fahrzeug zuvor nicht wahrgenommen hatte, diesem noch zügig zurück in Richtung des Bahnsteigs auszuweichen. Dies gelang ihm jedoch nicht mehr vollständig. Mutmaßlich im rechten Schulterbereich wurde er vom rechten Außenspiegel des Wagens erfasst und stürzte. 277 Kurz vor der Kollision erkannte der Angeklagte den querenden A. I. , ebenso nahm er wahr, dass es sich um eine Person mit dunkler Hautfarbe handelt. Es hat sich jedoch weder aufklären lassen, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte auf den Geschädigten zufuhr und in welcher Entfernung er A. I. zum ersten Mal wahrnahm. 278 Feststellungen dazu, ob der Angeklagte A. I. schon zu einem Zeitpunkt wahrgenommen hatte, als er eine Kollision noch hätte verhindern können, sich dessen bewusst war und dazu entschloss, den Geschädigten absichtlich anzufahren und zu töten, haben sich ebenso wenig treffen lassen. 279 Es steht nicht fest, dass der Angeklagte bei seinem Fahrmanöver damit rechnete, andere Personen tödlich zu verletzen und sich damit abgefunden hatte oder ihm dies gleichgültig war. 280 A. I. erlitt aufgrund der Kollision und seines anschließenden Sturzes Schürfwunden und Schmerzen in der linken Hand, am rechten Knie und im Rückenbereich. Er wurde anschließend ambulant im Krankenhaus versorgt. Nach der Tat war er wegen dieser Verletzungen für etwa zehn Tage arbeitsunfähig. 281 Daneben zeigten sich bei ihm auch erhebliche psychische Folgen der Tat, vor allem unerwartet aufkommende Angstzustände. Er war deshalb für insgesamt etwa vier bis fünf Wochen krankgeschrieben. Auch derzeit befindet er sich wegen dieser Beeinträchtigungen noch in psychologischer Behandlung. 282 Trotz der Kollision setzte der Angeklagte seine Flucht unbeirrt fort und gelangte über die Mg. Straße und die E. Straße zur Rf. Straße. Da er fürchtete, mit Hilfe seines Smartphones von den Polizeikräften geortet zu werden, warf er dieses im Bereich der Kreuzung zur T. Straße aus dem Autofenster, wo es später aufgefunden wurde und sichergestellt werden konnte. 283 11. 284 a. Sodann verließ er das Stadtgebiet von H. und erreichte über die Bundesstraße ... in südöstlicher Richtung die Ortschaft

Select target paragraph3