701
Im Fall des versuchten Mordes an M. Bo. (Tat 7 der Anklageschrift) hat das Gericht eine Strafrahmenverschiebung
nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB angenommen. Der Angeklagte hat zwar insoweit zwei Mordmerkmale, das der
Heimtücke und das der niederen Beweggründe, verwirklicht. Zudem hat er mit der Schrotflinte auf das nur wenige Meter
entfernte Opfer geschossen und dieses damit in erhebliche Gefahr gebracht. Daneben hat das Gericht auch gesehen,
dass der Geschädigte in erster Linie wegen seiner schnellen Reaktion zwar körperlich unverletzt geblieben ist,
allerdings erhebliche psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat. Berücksichtigt man jedoch, dass der
Angeklagte nur einen Schuss, ohne zu treffen, auf das Opfer abgab, erscheint dem Senat nach einer Gesamtabwägung
eine Strafrahmenverschiebung geboten. Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens von drei bis zu 15 Jahren
Freiheitsstrafe hat das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine
tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von zwölf Jahren erkannt.
702
7.
703
Auch für den versuchten Mord an A. Ba. und die unbekannt gebliebene Person (Tat 8 der Anklageschrift) erscheint
eine Strafrahmenverschiebung noch angemessen. Hier gilt es zu sehen, dass sich der Angriff tateinheitlich gegen zwei
Personen richtete. Hinzu kommen die erheblichen psychischen Folgen, die der Geschädigte A. Ba. durch die Tat erlitten
hat. Gleichwohl ist ebenso wie bei der im äußeren Ablauf ähnlichen Tat zum Nachteil von M. Bo. zu beachten, dass es
den körperlich unverletzt gebliebenen Geschädigten recht schnell gelang, sich aus der Gefahrenzone zu entfernen.
Innerhalb des gemilderten Strafrahmens hat das Gericht auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 13
Jahren Freiheitsstrafe erkannt.
704
8.
705
Bei dem versuchten Mord an den fünf Polizeibeamten S. Be. , D. F. , D. Lu. , R. Le. und R. D. ist der Senat ebenfalls
zu einer Strafrahmenverschiebung gelangt. Hierbei galt es einerseits zu beachten, dass die Tat fünf Tatopfer betraf und
die Polizeibeamten bei dem Feuergefecht durch die mehrfachen Schüsse des Angeklagten in erheblichem Maße
gefährdet waren. Andererseits sind sie trotz ihrer psychischen Folgen körperlich unverletzt geblieben. Zudem ist zu
bedenken, dass der Angeklagte nur ein Mordmerkmal erfüllt hat, und, anders als in den vorangegangenen Fällen, nicht
in Tötungsabsicht, sondern lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte. Im Rahmen der weiteren Strafzumessung ist der
Umstand, dass sich die Tat gegen fünf Personen richtete, ebenso wie die psychischen Folgen für die Geschädigten
strafschärfend zu berücksichtigen. Der Senat hat deshalb unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten
sprechenden Umstände eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 14 Jahren verhängt.
706
9.
707
Für das Fahrmanöver des Angeklagten, bei dem der Geschädigte A. I. verletzt wurde (Tat 10 der Anklageschrift) sieht
das Gesetz wegen der fahrlässig verursachten Gefahr für Leib oder Leben nach § 315 d Abs. 4 StGB ebenso wie
wegen der tateinheitlich erfüllten fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe vor.
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Strafschärfend wirken sich das erhebliche Maß an Gefährdung, dass der Angeklagte mit seinem Fahrmanöver für den
Geschädigten I. hervorrief sowie dessen erlittene Verletzungen und psychische Folgen der Tat aus.
709
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vor der Kollision mit A. I. auf seiner länger andauernden
Fluchtfahrt mit seiner rücksichtslosen und verkehrswidrigen Fahrweise auch andere Personen gefährdete und einen
weiteren Verkehrsunfall zum Nachteil von T. Su. verursachte.
710
Außerdem ist zulasten des Angeklagten zu sehen, dass er drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte.
711
Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände erachtet der Senat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten für tat- und schuldangemessen.
712
10.
713
Für den versuchten Mord zum Nachteil des J. Z. (Tat 11 der Anklageschrift) sieht das Gericht eine
Strafrahmenverschiebung für noch angemessen an. Hierbei hat es berücksichtigt, dass der Schuss aus nächster Nähe
auf den Kopf gezielt abgegeben wurde und deshalb auch eine unmittelbare Vollendungsnähe und eine besondere
Gefährdung des Geschädigten, der durch den abgegebenen Schuss schwer verletzt wurde, zu bejahen sind.
714
Neben den Körperschäden, sind die übrigen schweren Folgen der Tat für den Geschädigten zu beachten. J. Z. ist
immer noch auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig und im Nacken- sowie im rechten Oberkörperbereich in seiner
Beweglichkeit stark eingeschränkt. Die psychischen Folgen der Tat beeinträchtigen ihn weiterhin erheblich bei seiner
Alltags- und Freizeitgestaltung.
Zudem hat der Angeklagte tateinheitlich noch eine versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge, für die das
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