636 Bei beiden Taten hat der Angeklagte die Mordmerkmale der Habgier und der Ermöglichungsabsicht verwirklicht. Das in der Habgier liegende hemmungslose übersteigerte Gewinnstreben ist hier in der angestrebten Inbesitznahme eines Kraftfahrzeugs zu sehen, dem nicht entgegensteht, dass sich der Angeklagte die Gebrauchsvorteile nur für einen gewissen Zeitraum sichern wollte. Das Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz steht der Annahme von Habgier nicht entgegen, weil nach den Tatvorstellungen des Angeklagten der Tod der Geschädigten keine Voraussetzung für die Erlangung des Fahrzeugs bedeutete. Von einer Ermöglichungsabsicht ist auszugehen, weil die Tat nach der Vorstellung des Angeklagten der Begehung weiterer Anschläge auf Mitglieder ihm verhasster Bevölkerungsgruppen dienen sollte. Da eine andere zu ermöglichende Straftat auch ein tateinheitlich verwirklichter Straftatbestand sein kann (vgl. BGH NStZ 2015, 693), genügt es für die Annahme einer Ermöglichungsabsicht ebenso, dass der Angeklagte mit der Tat das begehrte Kraftfahrzeug räuberisch erpressen wollte. 637 Bezogen auf die Zeugin D. M. , die mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnete, hat der Angeklagte, der diesen Umstand bewusst ausnutzte, zudem heimtückisch gehandelt. Für den Geschädigten J. Z. gilt dies hingegen nicht, weil der Angeklagte ihn schon geraume Zeit vor der Schussabgabe während des vorangegangenen Wortwechsels mit der Schusswaffe bedroht hatte. 638 Genauso wenig lässt sich eine Verdeckungsabsicht damit begründen, dass der Angeklagte, als er auf D. M. schoss, ein Herbeirufen der Polizei verhindern wollte. Dem Angeklagten kam es nämlich nicht darauf an, die Aufdeckung seiner Identität und seiner Verantwortlichkeit für die bereits begangenen Straftaten zu verhindern, die er im Rahmen des Livestreams bereits selbst offengelegt hatte. Allein die Absicht, vom Tatort zu fliehen oder sich einer drohenden Festnahme zu entziehen, genügt hingegen nicht, um eine Verdeckungsabsicht zu begründen (vgl. BGH NStZ 2001, 579). Einem Handeln aus niederen Beweggründen kommt im Rahmen eines hier anzunehmenden Motivbündels neben den bewusstseinsdominanten Mordmerkmalen der Habgier und der Ermöglichungsabsicht keine eigenständige Bedeutung zu. 639 b. 640 Mit seinen Schüssen auf die beiden Geschädigten hat der Angeklagte jeweils auch eine versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge in Form der versuchten Erfolgsqualifikation des Versuchs verwirklicht. Zudem hat er aufgrund der Schussverletzungen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt. 641 c. 642 Hinsichtlich beider Geschädigter kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht. Was die versuchte räuberische Erpressung anbelangt, ist von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen, da der Angeklagte, als er das Grundstück verließ, keinerlei Möglichkeit mehr sah, an die Fahrzeugschlüssel gelangen zu können. Bezogen auf den versuchten Mord liegt hingegen ein beendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte wegen fehlender Verhinderungsbemühungen nicht zurückgetreten ist. Ob ein strafbefreiender Rücktritt allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, bestimmt sich allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung, also danach, ob er nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält oder nicht. Macht sich hingegen der Täter – namentlich nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben – keine Vorstellung über die Folgen seines Tuns oder ist ihm der Erfolg gleichgültig, ist ein beendeter Versuch anzunehmen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015, 4 StR 262/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 27. August 2019, 4 StR 330/19, Rn. 4; beides zitiert nach juris). 643 Danach liegt hier ein beendeter Tötungsversuch vor, weil der Angeklagte im Rahmen eines relevanten Rücktrittshorizontes (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019, 2 StR 340/19, Rn. 8; zitiert nach juris) bei Verlassen des Grundstückes einen Tod der beiden Geschädigten weiter für möglich hielt. 644 d. 645 Beide Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, weil hier höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind und die beiden Opfer nacheinander angegriffen wurden. Für eine Verklammerung der Taten durch den einheitlichen versuchten Raub mit Todesfolge ist hingegen kein Raum (BGH NStZ 2005, 262). 646 13. Mit der Erbeutung des Fluchttaxis hat der Angeklagte den Tatbestand der besonders schweren räuberischen

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