764 Bei der Prüfung möglicher positiver Veränderungen durch den Strafvollzug hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass es sich beim Angeklagten um einen noch recht jungen, bisher nicht vorbestraften Täter ohne Vollzugserfahrungen handelt, dem angesichts der erkannten lebenslangen Freiheitsstrafe und der festgestellten besonderen Schuldschwere eine sehr lange Zeit im Strafvollzug bevorsteht. 765 Gleichwohl schätzt der Senat die Chancen dafür, dass eine positive Haltungsänderung beim Angeklagten im Strafvollzug, vor allem ohne die spezifischen Behandlungsangebote des § 66 c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, zu erreichen ist, als äußerst schlecht ein. 766 Eine lange Haftdauer und ein damit für gewöhnlich einhergehender Leidensdruck werden beim Angeklagten nur schwerlich ausreichen, um ihn zu motivieren, an seinen Persönlichkeitsdefiziten zu arbeiten und eine positive Änderung seiner Einstellungen zu erreichen. 767 Der Angeklagte ist es seit Jahren gewohnt gewesen, zurückgezogen in seinem ursprünglichen Kinderzimmer, ohne Außenkontakte zu leben, weshalb ihn die Bedingungen im Strafvollzug nicht im gleichen Maße wie andere Täter beeindrucken werden. 768 Zudem liegt nahe, dass er die lange Haftzeit – ganz im Sinne seiner ideologischen Gesinnung – als persönliches Opfer für die Erreichung seiner rechtsextremistischen Ziele verstehen wird. 769 Hinzu kommt, dass seine komplexe Persönlichkeitsstörung, die mit der rechtsextremistischen Ideologie und seinen Anschlagszielen fest verknüpft ist, nur äußerst schwer zu behandeln ist. 770 Die konkrete Ausprägung dieser Störung, vor allem die einzelgängerische Art des Angeklagten und seine soziale Gehemmtheit, werden es bereits äußerst schwierig machen, überhaupt einen therapeutischen Zugang zu finden und bei ihm eine Behandlungsmotivation zu wecken. Seine Empathielosigkeit, sein unsicheres Selbstwertgefühl und die hieran anknüpfende Einstellung, das Attentat als eigene Lebensleistung zu verstehen, lassen nicht erwarten, dass der Angeklagte in der Lage sein wird, das begangene Unrecht einzusehen und sich mit dem Leid, das er über seine Opfer gebracht hat, näher auseinanderzusetzen. 771 Da mildere Mittel nicht bestehen, um der vom Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit ausreichend entgegenzuwirken, erachtet es der Senat als unerlässlich, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. 772 II. 773 Entsprechend § 69 StGB ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen. Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 315 d StGB verwirklicht und ist nach der Regelvermutung des §69 Abs. 2 StGB deshalb als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen. Besondere Umstände, die die Regelvermutung widerlegen könnten, bestehen nicht. Zudem ist gemäß § 69 a StGB eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auszusprechen. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nicht nur die Tatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB, des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315 d StGB und einer fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht, sondern auf seiner Fluchtfahrt auch diverse andere Verkehrsverstöße, riskante Fahrmanöver begangen und mehrere Unfälle verursacht hat, sieht der Senat die Bestimmung einer Sperrfrist von vier Jahren als erforderlich, aber auch ausreichend an. 774 III. 775 Nach § 74 Abs. 1 StGB sind alle Gegenstände einzuziehen, die der Angeklagte für die Tatbegehung mit sich führte und zwar ganz gleich ob sie zum Einsatz kamen oder nicht. Hierzu gehören alle in der Entscheidungsformel aufgeführten Gegenstände, insbesondere sichergestellte Waffen und gefährliche Gegenstände, die Munition, die Spreng- und Brandvorrichtungen, die zu deren Herstellung und somit zur Vorbereitung der Tat verwendeten Gegenstände und chemischen Stoffe sowie die durch den Angeklagten getragene Kampfmontur, das bei der Tat und zur Ermöglichung der Flucht mitgeführte Bargeld und schließlich auch die vom Angeklagten genutzte elektronische Ausrüstung und die aufgeführten Speichermedien. 776 G. 777 Der Senat hat im Weiteren über die nachfolgenden Adhäsionsanträge entschieden. 778 I. 779 Die Adhäsionskläger D. M. , J. Z. sowie W. Bl. beantragen jeweils, inhaltlich gleichlautend, 1. den Angeklagten durch Grundurteil zu verpflichten, dem Antragsteller (der Antragstellerin) ein noch zu

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