715 Zudem hat der Angeklagte tateinheitlich noch eine versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge, für die das Gesetz eine Strafandrohung von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, sowie eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht. 716 Andererseits hat trotz der besonderen Gefährdung bei dem Geschädigten keine akute Lebensgefahr durch die erlittene Schussverletzung bestanden, weshalb der Senat letztlich noch zu einer Strafrahmenverschiebung gelangt ist. 717 Unter erneuter Abwägung der vorgenannten Umstände hält der Senat eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren für insgesamt tat- und schuldangemessen. 718 11. 719 Den versuchten Mord an D. M. schätzt der Senat ähnlich wie den Mordversuch an ihren Lebensgefährten ein und kommt hier ebenfalls zu einer noch angemessenen Strafrahmenverschiebung. 720 Der aus wenigen Metern Entfernung abgegebene Schuss hat D. M. schwer verletzt und war potenziell lebensgefährlich. Auch sie ist weiterhin arbeitsunfähig und aufgrund der erlittenen Verletzung in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Mit den psychischen Folgen der Tat hat sie ebenfalls noch zu kämpfen. Zudem hat der Angeklagte insgesamt drei Mordmerkmale und zwei weitere Straftatbestände verwirklicht. Andererseits ist zu sehen, dass auch bei D. M. keine akute Lebensgefahr aufgrund der erlittenen Schussverletzung bestand und der Angeklagte nicht mit Tötungsabsicht, sondern lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte. 721 Als Ergebnis der konkreten Strafzumessung sieht der Senat unter Würdigung der vorgenannten Umstände auch hier eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren als tat- und schuldangemessen an. 722 12. 723 Für die besonders schwere räuberische Erpressung, mit der der Angeklagte das Taxi des D. Wa. (Tat 13 der Anklageschrift) erbeutete, ist nach § 250 Abs. 2 StGB im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und im Höchstmaß eine solche von 15 Jahren vorgesehen. 724 Ausreichend mildernde Gesichtspunkte, die nach den Gesamtumständen die Annahme eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB vertretbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Bei seiner weiteren Strafzumessung hat der Senat nicht nur den Wert des erbeuteten Fahrzeugs und die finanziellen Nachteile für D. Wa. gesehen, sondern ebenso berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur diesen, sondern mit C. Wa. und K. He. zwei weitere Personen mit der Pistole bedrohte und die Geschädigten noch immer an den psychischen Folgen der Tat zu leiden haben. 725 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt. 726 13. 727 a. 728 Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat der Senat nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB abschließend als Gesamtstrafe auf 729 eine lebenslange Freiheitsstrafe 730 erkannt. 731 b. 732 Darüber hinaus hat der Senat die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten nach § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB i. V. m. § 57 b StGB festgestellt. 733 Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach §57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint. Die Entscheidung hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die besonderes Gewicht haben (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 22. November 1994, GSSt 2/94, Rn. 36; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018,5 StR 46/18, Rn. 24; beides zitiert nach juris). 734 Die Vorschrift des § 57 b StGB bestimmt für den hier vorliegenden Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, die dieser zugrundeliegenden einzelnen Straftaten bei der Feststellung der besonderen Schwere zusammenfassend zu würdigen. Nach diesen Vorgaben ist bei einer gebotenen Gesamtwürdigung festzustellen, dass sich die Schwere der Schuld des

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents