715
Zudem hat der Angeklagte tateinheitlich noch eine versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge, für die das
Gesetz eine Strafandrohung von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, sowie eine gefährliche
Körperverletzung verwirklicht.
716
Andererseits hat trotz der besonderen Gefährdung bei dem Geschädigten keine akute Lebensgefahr durch die erlittene
Schussverletzung bestanden, weshalb der Senat letztlich noch zu einer Strafrahmenverschiebung gelangt ist.
717
Unter erneuter Abwägung der vorgenannten Umstände hält der Senat eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren für insgesamt
tat- und schuldangemessen.
718
11.
719
Den versuchten Mord an D. M. schätzt der Senat ähnlich wie den Mordversuch an ihren Lebensgefährten ein und
kommt hier ebenfalls zu einer noch angemessenen Strafrahmenverschiebung.
720
Der aus wenigen Metern Entfernung abgegebene Schuss hat D. M. schwer verletzt und war potenziell lebensgefährlich.
Auch sie ist weiterhin arbeitsunfähig und aufgrund der erlittenen Verletzung in ihrer Bewegungsfähigkeit stark
eingeschränkt. Mit den psychischen Folgen der Tat hat sie ebenfalls noch zu kämpfen. Zudem hat der Angeklagte
insgesamt drei Mordmerkmale und zwei weitere Straftatbestände verwirklicht. Andererseits ist zu sehen, dass auch bei
D. M. keine akute Lebensgefahr aufgrund der erlittenen Schussverletzung bestand und der Angeklagte nicht mit
Tötungsabsicht, sondern lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte.
721
Als Ergebnis der konkreten Strafzumessung sieht der Senat unter Würdigung der vorgenannten Umstände auch hier
eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren als tat- und schuldangemessen an.
722
12.
723
Für die besonders schwere räuberische Erpressung, mit der der Angeklagte das Taxi des D. Wa. (Tat 13 der
Anklageschrift) erbeutete, ist nach § 250 Abs. 2 StGB im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und im
Höchstmaß eine solche von 15 Jahren vorgesehen.
724
Ausreichend mildernde Gesichtspunkte, die nach den Gesamtumständen die Annahme eines minderschweren Falles
nach § 250 Abs. 3 StGB vertretbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Bei seiner weiteren Strafzumessung hat der
Senat nicht nur den Wert des erbeuteten Fahrzeugs und die finanziellen Nachteile für D. Wa. gesehen, sondern ebenso
berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur diesen, sondern mit C. Wa. und K. He. zwei weitere Personen mit der
Pistole bedrohte und die Geschädigten noch immer an den psychischen Folgen der Tat zu leiden haben.
725
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt.
726
13.
727
a.
728
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat der Senat nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB abschließend als Gesamtstrafe auf
729
eine lebenslange Freiheitsstrafe
730
erkannt.
731
b.
732
Darüber hinaus hat der Senat die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten nach § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB i.
V. m. § 57 b StGB festgestellt.
733
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach §57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte
Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr
abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der
Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint. Die
Entscheidung hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung
von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann
in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die besonderes Gewicht haben (BGH, Beschluss des Großen Senats
für Strafsachen vom 22. November 1994, GSSt 2/94, Rn. 36; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018,5 StR 46/18, Rn. 24; beides
zitiert nach juris).
734
Die Vorschrift des § 57 b StGB bestimmt für den hier vorliegenden Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe, die dieser zugrundeliegenden einzelnen Straftaten bei der Feststellung der besonderen Schwere
zusammenfassend zu würdigen.
Nach diesen Vorgaben ist bei einer gebotenen Gesamtwürdigung festzustellen, dass sich die Schwere der Schuld des
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