619
Er handelte in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, weil er die Polizeibeamten deshalb töten wollte, um,
seinem Tatplan entsprechend, nach einer Flucht weitere Menschen aus den ihm verhassten Bevölkerungsgruppen
angreifen und töten zu können. Der Umstand, dass der Angeklagte nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, steht
dem nicht entgegen. In einer derartigen Konstellation ist das Mordmerkmal einer möglichen Absicht bereits dann zu
bejahen, wenn der Täter glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können. Mithin
genügt, dass der Täter nicht den Tod des Opfers, sondern die zur Tötung geeignete Handlung als Mittel zur Begehung
der weiteren Straftat ansieht (BGH NStZ 2015, 693). Dies ist hier gegeben, da der Angeklagte mit seinen Schüssen die
Polizeibeamten daran hindern wollte, ihn festzunehmen oder zu verfolgen, um so sein weiteres Tatvorhaben umsetzen
zu können.
620
Ebenso wie bereits bei den vorangegangenen Taten ausgeführt, handelt es sich bei der verwendeten Schrotflinte trotz
ihrer Streubreite um kein gemeingefährliches Mittel.
621
b.
622
Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus. Der Angeklagte sah allein deshalb von weiteren Schüssen ab, weil er nach
dem Einsatz der Maschinenpistole und der erlittenen Halsverletzung, noch innerhalb eines maßgeblichen
Rücktrittshorizonts, seine Unterlegenheit in dem Feuergefecht erkannt hatte.
623
c.
624
Da ein Schuss aufgrund der Streubreite der Schrotwaffe geeignet war, mehrere Polizeibeamte gleichzeitig zu treffen
und alle Schüsse innerhalb eines fortlaufenden Feuergefechts abgegeben wurden, stehen die fünf Mordversuche in
Tateinheit zueinander.
625
10.
626
Der Angeklagte hat durch die Kollision mit dem Zeugen A. I. die Straftatbestände des verbotenen Kraftfahrzeugrennens
nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB, der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §315 c Abs. 1 Nr. 2
d) StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB erfüllt.
627
Der Angeklagte hat sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und
rücksichtslos fortbewegt, als er entgegen der Fahrtrichtung an der Straßenbahnhaltestelle entlang seine Flucht
fortsetzte. Da auch in Fällen einer Polizeiflucht, bei der es dem Täter darauf ankommt, mit möglichst hoher
Geschwindigkeit zu entkommen, der Tatbestand eines unerlaubten Kraftfahrzeugrennens vorliegt (vgl. OLG Stuttgart,
NJW 2019, 2787), hat der Angeklagte auch diesen Tatbestand erfüllt, wobei er wegen des verursachten
Zusammenstoßes mit dem Geschädigten außerdem fahrlässig gemäß § 18 StGB die Erfolgsqualifikation des § 315 d
Abs. 2 StGB verwirklicht hat.
628
Da der Angeklagte zudem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei seinem grob verkehrswidrigen Fahrmanöver außer
Acht gelassen hat, tritt wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen des Zeugen I. auch der Tatbestand einer
fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB hinzu.
629
Zugleich hat der Angeklagte auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §315 c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB
begangen, weil er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren ist. Die Unübersichtlichkeit folgt hier daraus,
dass der Angeklagte zur Fortsetzung seiner Fahrt auf die Gegenfahrbahn auswich.
630
Die Tatvariante des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB – falsches Fahren beim Überholvorgang – liegt nicht vor, weil der
Angeklagte nicht von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeigefahren ist. Das Überholen der Straßenbahn,
das sich ohne inneren Risikozusammenhang lediglich in der Nähe des Unfalls ereignete (vgl. BGH NStZ 2007, 222)
genügt hingegen nicht.
631
Aufgrund der Verletzung des Zeugen I. ist jedoch die Erfolgsqualifikation der Gefährdung von Leib und Leben eines
anderen Menschen erfüllt.
632
Die auf einer Handlung beruhenden Tatbestände stehen in Tateinheit gemäß §52 StGB zueinander.
633
11. und 12.
634
Die beiden Taten zum Nachteil von J. Z. und D. M. sind rechtlich jeweils als versuchter Mord in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und versuchter räuberischer Erpressung mit
Todesfolge zu bewerten.
635
a.
Bei beiden Taten hat der Angeklagte die Mordmerkmale der Habgier und der Ermöglichungsabsicht verwirklicht. Das in