485 Ein Tötungsvorsatz des Angeklagten zum Nachteil des Geschädigten A. I. lässt sich nicht nachweisen. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte, als er auf den Zeugen I. zufuhr, diesen, sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz, zu töten versuchte. 486 Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 27. November 2019 gab der Angeklagte an, während der Fluchtfahrt aufgeregt gewesen zu sein und aufgrund fehlender Ortskenntnisse nicht gewusst zu haben, wie er am besten aus H. fliehen könne. Daneben hat er betont, ihm sei wegen der beim Schusswechsel mit der Polizei erlittenen Halsverletzung das Steuern seines Fahrzeugs nicht leichtgefallen. 487 Vor der Haltestelle auf der M. Straße habe er sich spontan entschieden, diese auf der linken Seite zu umfahren, da ihm die rechte Seite versperrt erschienen sei, wobei er nicht angeben konnte, was für ein Hindernis ihm dort den Weg versperrte. Nach seinen weiteren spontanen Angaben sei ihm eine Person mit dunkler Hautfarbe "fast vors Auto gesprungen". Ob sein Fahrzeug mit der Person kollidiert sei, wisse er nicht, aber es sei sehr knapp gewesen. 488 Wegen des zerschossenen Reifens habe er nicht mehr voll bremsen können. Im Nachhinein wäre es ihm jedoch wegen der Hautfarbe der Person recht gewesen, wenn er diese angefahren und getötet hätte. Er sei aber in diesem Moment auf der Flucht gewesen und habe nur weggewollt. 489 In ähnlicher Weise hat er sich in der Hauptverhandlung eingelassen, wobei er eingeräumt hat, den Geschädigten bereits bei seiner Annäherung an die Kollisionsstelle aus einiger Entfernung wahrgenommen zu haben. Er habe nicht gebremst. Scharfe Lenkbewegungen seien für ihn wegen eines befürchteten Überschlagens des Fahrzeugs ebenso wenig wie ein Lenken auf den Bürgersteig wegen der hohen Bordsteinkante in Betracht gekommen. 490 Die Annahme des Nebenklägers I. , der Angeklagte habe abweichend von seiner Einlassung absichtlich mit seinem Fahrzeug auf die linke Straßenseite rüber gezogen, um ihn wegen seiner dunklen Hautfarbe anfahren und töten zu können, hat nach dem Beweisergebnis aufgrund folgender Überlegungen keine Bestätigung gefunden: 491 Zum einen erscheint die Einlassung des Angeklagten nach den festgestellten objektiven Gegebenheiten durchaus plausibel und nachvollziehbar. Obwohl der Zeuge Fa. bekundet hat, die Verkehrslage sei ihm zur Unfallzeit eher ruhig erschienen, steht fest, dass eine Straßenbahn, in der sich auch die Zeugen I. und Sf. befanden, bereits am rechten Bahnsteig angehalten hatte, als sich der Angeklagte der Haltestelle näherte. 492 Damit bestand die naheliegende Möglichkeit, dass der Autoverkehr auf der rechten Straßenseite ins Stocken geriet; entweder direkt durch ausgestiegene Fahrgäste, die vom Bahnsteig aus die rechte Fahrbahn überquerten oder aber durch Autofahrer, die aus Vorsicht vor möglichen querenden Fußgängern ihre Geschwindigkeit reduzierten. 493 Da sich die rechte Fahrbahn zudem im Bereich der Haltestelle auf eine Spur verengte und kein Überholen mehr zuließ, hätte dies für den Angeklagten eine erhebliche Verzögerung des Fortkommens bedeutet. 494 Demgegenüber eröffnete sich für den Angeklagten auf der linken Straßenseite, wo in diesem Moment kein Gegenverkehr bestand, die Möglichkeit, ohne Verzögerung an der Haltestelle vorbeifahren zu können. 495 Wenn danach für den Angeklagten ein objektiver Anlass für sein Fahrmanöver bestand, ist mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nur schwerlich anzunehmen, er sei gleichwohl nur deshalb auf die linke Straßenseite gefahren, um den Zeugen I. zu töten. 496 Es wäre zwar theoretisch denkbar, dass der Angeklagte zeitlich später, d. h. während des Fahrspurwechsels einen Entschluss, A. I. zu töten, gefasst hätte, aber auch dieses lässt sich nicht belegen. So lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Entfernung zum Kollisionspunkt der Angeklagte einen Entschluss für eine Tötung gefasst hätte und ob für ihn dann überhaupt noch die Möglichkeit bestand, einen Zusammenstoß mit dem Zeugen, etwa durch Bremsen oder Ausweichen mit dem ohnehin bereits beschädigten Fahrzeug, zu verhindern. Dies wäre jedoch erforderlich, um ein vorsätzliches Handeln begründen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 St 399/17, zitiert nach juris, Rn. 13). 497 Die Angaben des Angeklagten und der gehörten Zeugen sind, insbesondere was Geschwindigkeiten und Entfernungen anbelangt, zu ungenau und deshalb ungeeignet, um einen vorsatzrelevanten Zeitpunkt im oben genannten Sinne feststellen zu können. Es handelt sich hierbei um bloße Schätzungen, die nicht ausreichen, um damit den genauen Unfallhergang, vor allem die zurückgelegte Fahrtstrecke, die gefahrene Geschwindigkeit als auch weitere Umstände, wie etwa die konkreten Sichtverhältnisse für den Angeklagten, tragfähig zu rekonstruieren. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass sich das Ereignis für die verkehrstechnisch nicht geschulten Zeugen

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