die Privatsphäre sowohl
in räumlicher als auch in trematischer Hinsicht den Bereich, zu dem
andere
arundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird: dies betrifft in Thematischer Hinsicht
Angelegenheiten, die wegen Ihres infermationsinhalls typischerweise als „privat eingestuft werden, etwa
weil ihre Öffentliche Erörterung als unschicklich gi, das Bekanniwerden als peinlich empfunden wird oder
nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VIZR 281/10, Rn. 13).
Tangiert die bsanstandete Äußerung als Werturteil {bzw. als solches zu behandelnde Frage) lediglich die
Sozialsphäre des Betroffenen,
beiriffi sie also seine berufliche Tätigkeit - einen Bereich, In dem sich die
persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht - darf sie nur in Fällen
schwerwiegender Auswirkungen aufdas Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden,
so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind
(BGH, Urteil vorm 27.09.2016 - VIZR 250/13, Rn. 21). In diesem Zusammenhang
ist auch von Bedeutung,
ob der Betroffene seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt hat. Dann muss zur öffentlichen
Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen
Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich
auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Gegen die Meinung des sich Äußernden könnte
sich der Betroffene im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen (DVer!G, Beschluss
vom 17.03.2012 - 1 BvR 29379710, Rn. 35).
bb} Im vorliegenden Fall kommt die Beklagte aufgrund öffentlicher Außerungen bzw. veröffentlichter
Liediexie des Klägers zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger als Anlisemit einzustufen sel. Die
angegriffene Äußerung bezieht sich damit auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Sänger, beirifft also
die Sozialsphäre.
So führle der Kläger in einem Interview gegenüber dem Magazin „Stern’ (Anlage K 14) u.a. aus, dass es
berechligt gewesen sel, während eines Konzerlauftriis die Frage zu siellen: „Ist Deuischland noch
basetzt?".
Da die Amerikaner die Deutschen
überwachen
dürften, sei Deufschland
insoweit kein souveränes
Land. Aufeiner Veranstaltung der sogenannten Reichsbürger habe er spnonları gesprochen, weiles für ihn
reizvol sei, wenn
er von Liebe und Frieden sprechen
könne.
Man
müsse,
gerade als Künstler, die Dinge
beim Namen nennen dürfen, wenn Leute weiler ihre Machenschaften treiben, und zwar unabhängig von
deren Nationalität, Herkunft und Glauben. Er Kämpfe gegen die Großen. Die katholische Kirche, die
Politiker, die Banker. Gegen Menschen mit Macht. Und wenn Ihn jemand sage, das dürfe man nicht sagen,
dann mache er es wahrscheinlich erst recht, Er engaglere sich als Bürger gegen Unrecht auf allen Ebenen.
Auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gab der Kläger an, dass er den nationalen und
internationalen Pollikbetrieb verfolge und sich hierzu In seinen Liedern kritisch äußere.
Diese Äußerungen des Klägers zeigen, dass er sowohl in seinen Liedtexten als auch bei sonstigen
Auftritten und Aktionen seine poltischen und gesellschaftlichen Anliegen sehr proaktiv einbringt und seine
damit verbunden Ansichten Öffentlich zur Diskussion stellt. Der Kläger nimmt durch seine Auftritie als
Sänger und bei öffentlichen Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie im Rahmen
von interviews am gesellschaftspolllischen Meinungskampf iek. Er stellt sich als Künstler selbst in die
Öffentlichkeit - und zwar sowohl hinsichtlich seiner Kunst als auch seiner Person - und hat sich damit aus
eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterzogen. Im Gegenzug muss er auch in
verstärkten Maß Diskussionen Über seine Auffassungen hinnehmen.
cr) Dies schlieit es jedoch nicht aus, dass die Beiroffenheit des Klägers nicht auf diese soziale Funktion
beschränkt ist. Von der beanstandeten Äußerung gehen erhebliche Rückwirkungen auch auf die
persönliche integriät des Klägers aus.
Eine Trennung zwischen der Person des Klägers und dem Inhalt der von ihrn verfassten und gesungenen
Lieder ist nicht möglich. Der Kläger legte im Rahmen seiner informalorischen Anhörung selbst dar, dass er
sie Texte seiner Lieder als Ausdrucksmiitel seiner persönlichen polliischen Ansichten verwende. Außerdem
ist der Kläger auch durch poliische Meinungsäußerungen In Interviews oder Handlungen - wie
beispieisweise die Rede bei einer Kundgebung der Reichsbürger - wiederholt In den öffentlichen Diskurs
geraten. Daher kann von den Formulierungen in den Liediexien auch aufdie gesamte pollüsche und
weitanschauliche Einstellung des Klägers geschlossen werden. Andersherun kann sich die
Beeinträchligung der Sozialsphäre des Klägers erheblich auf dessen Priveisphäre auswirken.