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Der Antragsteller hat, wie der Antragsgegner selbst bemerkt, nie verheimlicht, wenn er zu kontrollierende Personen
kannte. Auch wurde ihm attestiert, dass er sich dienstlich korrekt verhalten habe und neutral aufgetreten sei. Der
Praxisausbilder des Antragstellers, POK W., führt in seiner Stellungnahme vom 17.12.2020 aus, dass es im Rahmen
von Kontrollen wiederholt dazu gekommen sei, dass der An-tragsteller die zu kontrollierende(n) Person/Personen
mitunter besser, teils jedoch auch nur weitläufig gekannt habe. Bei den Kontrollen habe er jedoch keine Unterschiede
gemacht, noch sei es aufgrund der Bekanntheitsgrade zu Konflikten ge-kommen. Er sei auch hier, seinem Charakter
entsprechend, sachlich und ruhig auf-getreten und habe die erforderlichen polizeilichen oder strafprozessualen Maßnahmen sachgemäß durchgeführt. Hinweise auf eine charakterliche Problematik seien für den Ausbilder zu keiner Zeit
erkennbar gewesen.
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Dass und inwieweit die Bekannten des Antragstellers, welche ihn am 06.10.2020 begleiteten, tatsächlich Verbindungen
zur Drogenszene gehabt haben, wird auch im gerichtlichen Verfahren durch keinerlei, sich aus den Stellungnahmen
oder den dem Gericht vorliegenden Akten ergebende konkrete Erkenntnisse gestützt. Im ge-richtlichen Verfahren
wurden im Gegenteil erweiterte Führungszeugnisse von zwei der fraglichen Bekannten des Antragstellers vorgelegt, die
keine Eintragungen ent-halten. Der Antragsgegner trägt vor, die Ausführungen zum sozialen Umfeld des Antragstellers
beruhten auf Erkenntnissen des ehemaligen Vorgesetzten EPHK K. und der Mitteilung von KD’in G. vom 27.10.2020.
Der Dienststelle sei mitgeteilt wor-den, dass es sich um in POLAS eingetragene und polizeibekannte Personen gehandelt habe, die aus dem Bereich der Betäubungsmittelszene bekannt seien. Wo-rauf sich diese Angaben im
Einzelnen stützen und welche konkreten Eintragungen in POLAS vorhanden sind, wurde auch auf die Einwendungen
des Antragstellers hin jedoch nicht dargelegt. PHM K. hat in seinem Aktenvermerk vom 04.12.2020 lediglich
angegeben, die Personen, welche sich noch beim Antragsteller im PKW befunden hätten, seien ihm durch polizeiliche
Kontrollen im Betäubungsmittelmilieu bereits bekannt gewesen. Zu welchem Ergebnis diese Kontrollen gekommen sind,
ergibt sich aus dem Vermerk jedoch nicht. Die Entlassungsverfügung wird insoweit durch keine für das Gericht
hinreichend plausibilisierten Tatsachen gestützt. Über-dies erscheint die pauschale Annahme des Antragsgegners
bereits fraglich, dass die reine Bekanntschaft mit Personen, die in irgendeiner Weise Kontakt zum "Dro-genmilieu"
haben, zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung führen. Im Gegenteil kann es im Einzelfall sogar für die
charakterliche Eignung sprechen, wenn sich der Betroffene von Drogen distanziert, obwohl er in einem schwierigen
Milieu aufge-wachsen ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21 -, juris).
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bb) Soweit dem Antragsteller vorgehalten wird, aufgrund der beiden im Alter von 13 bzw. 14 Jahren auf Facebook
geposteten Bilder bestünden erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, greift dies voraussichtlich ebenfalls
nicht durch.
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Das Posten von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst na-tionalsozialistisches, antisemitisches
und rassistisches Gedankengut enthalten, stellt zwar grundsätzlich ein starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel
dar, es bedarf aber stets einer Würdigung des Einzelfalls (vgl. nur VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 und Beschluss vom 19.10.2020 - 3 K 2398/20 -, jeweils juris).
Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht