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Die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung
und Anwendung des unbestimmten Rechtsbe-griffs der charakterlichen Eignung eingeräumte Beurteilungsspielraum
führt dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann und zwar
darauf, ob der gesetzliche Begriff der persönlichen Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der
Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob
allge-meine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wor-den sind (vgl. VGH BadenWürttemberg, Beschlüsse vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 - und vom 30.09.2019 - 4 S 2577/19 -, jeweils juris). In Bezug
auf die charakterliche Eignung des Beamten als einem Unterfall der persönlichen Eignung ist insoweit die Einschätzung
entscheidend, inwieweit der Betroffene der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur
Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller As-pekte
des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf diese für die charak-terliche Eignung relevanten persönlichen
Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 - und vom 25.11.2015 - 2 B 38.15 -; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2017 - 4 S 2315/17 -; OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 -2 B 174/18
-; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2017 - 2 B 8/17 -, jeweils juris und m.w.N.). Dabei geht es bei der
charakterli-chen Nichteignung um innere Tatsachen, deren Feststellung naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden ist.
Wie ein Beamter auf Anfechtungen, Belastungen, Herausforderungen und Versuchungen voraussichtlich reagieren
wird, lässt sich selten genug mit Gewissheit vorhersagen, sodass es zumeist darauf ankommen wird, ob und mit
welcher Überzeugungskraft äußere Tatsachen den Schluss auf negative innere Tatsachen zulassen (vgl. VGH BadenWürttemberg Beschluss vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2019 OVG 4 S 20.19 -, juris).
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Es ist dabei gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizei-vollzugsdienst besonders hohe
Anforderungen an die charakterliche Stabilität der Beamtinnen und Beamten stellt (VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021 3 K 2383/20 -, juris Rn. 51; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.11.2008 -4 S 2332/08 - und vom
10.03.2017 - 4 S 124/17 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.09.2017 -2 B 180/17 -, jeweils juris und m.w.N.). Ein
sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann insbesondere dann ge-geben sein,
wenn der Dienstherr nicht überzeugt ist, dass der Beamte die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlichdemokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -,
BVerw-GE 62, 267; VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, juris Rn. 45).
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Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller
aufgrund von Eignungszweifeln zu entlassen, durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller ist voraussichtlich zu
Unrecht auf Grund von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst entlassen worden.
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Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 08.02.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2021
wird maßgeblich auf Zweifel an der charak-terlichen Eignung des Antragstellers gestützt, weil dieser im Rahmen einer
Ver-kehrskontrolle mit Personen in Verbindung gebracht worden sei, bei denen der An-tragsgegner davon ausgeht,
dass sie dem Drogenmilieu zuzuordnen seien, sowie aufgrund der oben genannten beiden Facebook-Posts aus den
Jahren 2015 und 2016.
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Die Verfahrensweise der Hochschule bleibt dabei oberflächlich und schematisch. Das genügt den Anforderungen
voraussichtlich nicht, vielmehr fehlte es zur Über-zeugung der Kammer zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 24.79 -, BVerwGE 62, 280, juris Rn. 32; Bayerischer
VGH, Beschluss vom 11.10.2012 - 3 ZB 10.1470 -, juris Rn. 5) im Rahmen der dort anzustellenden Prognose an
hinreichenden tatsächlichen An-haltspunkten dafür, dass Zweifel begründet sein könnten, dass der Antragsteller zu
einem verantwortungsbewussten und korrekten Verhalten auch in schwierigen Situ-ationen in der Lage ist. Auch
bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an seiner Verfassungstreue begründet sein könnten.
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aa) Zunächst wird dem Antragsteller durch den Antragsgegner vorgehalten, Umgang mit mindestens zwei in POLAS
geführten Bekannten, die der Betäubungsmit-telszene zuzuordnen gewesen seien, zu pflegen. Damit sei ein Verstoß
gegen die Wohlverhaltenspflicht gegeben. Auch wenn dies lose Schulbekanntschaften gewe-sen sein mögen, solle zu
dieser Klientel Distanz gewahrt werden, auch und gerade im privaten Umgang. Dass der Antragsteller immer wieder zu
kontrollierende Per-sonen im beruflichen Alltag gekannt habe, sei bereits aufgefallen.
Der Antragsteller hat, wie der Antragsgegner selbst bemerkt, nie verheimlicht, wenn er zu kontrollierende Personen