VG Freiburg, Beschluss vom 08.12.2021 - 3 K 2539/21
Fundstelle
openJur 2021, 45768
Rkr: AmtlSlg:
Ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann insbesondere dann
gegeben sein, wenn der Dienstherr nicht überzeugt ist, dass der Beamte die Gewähr dafür bietet, jederzeit für
die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (im Anschluss an das
Urteil der Kammer vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, juris m.w.N.).
Das Posten von Inhalten auf Facebook, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst
nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut enthalten, stellt grundsätzlich ein
starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel dar und kann auch bei fehlender Strafbarkeit berechtigte
Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen.
Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen des Beamten auf Widerruf auf seine innere
Einstellung setzt eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls voraus.
Tenor
1
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 3 K 2538/21 - gegen die Entlassungsverfügung der
Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 08.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom
23.07.2021 wird wiederhergestellt.
2
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3
Der Streitwert wird auf 3.878,67 EUR festgesetzt.
Gründe
4
I.
5
Der am geborene Antragsteller wurde am 02.09.2019 als Polizeimeisteranwärter bei der Hochschule für Polizei BadenWürttemberg (im Folgenden: Hochschule) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Polizei des
Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am Tag seiner Einstellung wurde er über die Verfassungs-treuepflicht belehrt
und erklärte unter anderem, dass er sich im Klaren sei, dass er bei einem Verstoß gegen die genannten Dienst- und
Treuepflichten mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. einer Entlassung durch Widerruf des
Beamtenverhältnisses und gegebenenfalls Rücknahme seiner Ernennung rechnen müsse.
6
Der Antragsteller, der in X aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, wurde nach Bestehen des Basiskurses mit
Wirkung vom 07.09.2020 dem Polizeirevier X zu Ausbildungszwecken im Rahmen des Einführungs- und
Aufbaupraktikums zugeweisen.
7
Bei Kontrollmaßnahmen des Polizeireviers X am 06.10.2020 wurde ein Rollerfahrer kontrolliert. Wegen des sich
erhärtenden Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaub-nis wurde ihm die Weiterfahrt untersagt. Der Rollerfahrer
verständigte daraufhin gegen 22:40 Uhr den Antragsteller über sein Mobiltelefon und bat diesen, ihn abzu-holen.
Zwanzig Minuten später erschien der Antragsteller zusammen mit drei weite-ren Personen an der Örtlichkeit und nahm
den Rollerfahrer in seinen PKW mit. Er gab sich dabei nicht als Praktikant des Polizeireviers zu erkennen. Am
07.10.2020 gegen 01:00 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer allgemeinen Straßen-verkehrskontrolle von einer
Polizeistreife angesprochen. Er befand sich allein im PKW und händigte Führerschein und Fahrzeugschein aus, zeigte
seine Warnweste, das Warndreieck und den Verbandskasten. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab eine
Atemalkoholkonzentration von 0,00 Promille. Hinweise auf einen Drogenkonsum lagen nicht vor. Im Rahmen der
Kontrolle teilte der Antragsteller - nach streiti-gen Angaben des Antragsgegners erst auf Nachfrage - mit, dass er sich
beim Poli-zeirevier X im Praktikum befinde.
8
Aufgrund der Meldung über das nächtliche Antreffen des Antragstellers wurden Verwaltungsermittlungen angestellt.
Dabei stieß der ermittelnde Beamte auf den öffentlich einsehbaren Facebook-Account des Antragstellers. Bei der
Auswertung des Accounts wurden die zwei folgenden Einträge festgestellt:
9
Am 18.11.2015 postete der Antragsteller ein Foto der damaligen Bundeskanzlerin, auf welchem ihr Gesicht in der Art
eines Verbotsschildes durchgestrichen ist und das mit den Worten versehen ist, "Das ist nicht meine Kanzlerin. Bist du
der glei-chen Meinung?? Dann teile diese mit Deinen Freunden!!".
Am 06.05.2016 teilte der Antragsteller öffentlich einsehbar einen Handyscreenshot eines Instagram-Posts des Accounts