10 Am 06.05.2016 teilte der Antragsteller öffentlich einsehbar einen Handyscreenshot eines Instagram-Posts des Accounts "Minusbiild". Bei dem auf Instagram geposteten ursprünglichen Bild handelt es sich um ein zweiteiliges Bild, worauf im oberen Teil Adolf Hitler in der Momentaufnahme des Hitlergrußes (erhobener linker Arm) und die Jahreszahl 1940 abgebildet sind. Im unteren Teil des Bildes ist, mit der Jah-reszahl 2016 versehen, eine Gruppe Jugendlicher zu sehen, die mit Ausstrecken beider Arme nach Links eine jugendtypische Geste vollziehen, die sogenannte "Dab"-Pose. 11 Unter dem Aktenzeichen x führte die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verwendung von verfassungswidrigen Kennzeichen nach § 86a StGB. Da der Antragsteller zur Tatzeit 14 Jahre alt war und noch Heranwachsender ist, beabsichtigte die Staatsanwaltschaft Mannheim nach Aktenlage, das Ermittlungsverfahren im Rahmen der Diversion zu erledigen und an die Jugendgerichtshilfe abzugeben. Von einer Anklageerhebung sollte abgesehen werden, weil aufgrund der getroffenen Feststellungen das Verschulden gering und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei. 12 Mit Verfügung der Hochschule vom 27.10.2020 wurde gegenüber dem Antragsteller ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen legte der Antragsteller am 19.11.2020 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde. 13 Bereits mit Schreiben vom 05.11.2020 wurde der Antragsteller zu der beabsichtig-ten Rücknahme seiner Ernennung und zu der hilfsweise beabsichtigten Entlassung wegen mangelnder charakterlicher Eignung angehört. Gleichzeitig erfolgte der Hin-weis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung des Personalrats. Der Antragsteller erklärte, er wolle von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. 14 Der Personalrat wurde am 08.01.2021 informiert. Die Bitte um Zustimmung zur be-absichtigten Entlassungs- und Rücknahmeverfügung ging dem Personalrat am 14.01.2021 zu. Am 21.01.2021 teilte der Vorsitzende des Personalrats telefonisch mit, dass beiden Maßnahmen nicht zugestimmt worden sei. Mit zwei Schreiben vom 02.02.2021, die dem Dienstherrn am 05.02.2021 per E-Mail zugegangen sind, be-stätigte und begründete der Personalrat die Nichtzustimmung noch einmal schriftlich. Es wurde ausgeführt, im Rahmen seiner Ausbildung am Standort X seien zu keinem Zeitpunkt Verhaltensweisen des Antragstellers festgestellt worden, die den Staat und seine verfassungsrechtliche Ordnung in Frage stellten. Seine freund-schaftlichen Kontakte innerhalb des Klassenverbandes ließen keinen anderen Schluss zu. Mit Mitteilung vom 09.02.2021 wurde der Personalrat darauf hingewie-sen, dass die Zustimmungsfiktion des § 76 Abs. 9 LPVG greife. 15 Mit Verfügung der Hochschule vom 08.02.2021 wurde der Antragsteller mit Ablauf des Monats März 2021 aus dem Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg durch Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen (Ziff. 1). Nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis dürfe die Amtsbezeichnung "Poli-zeimeisteranwärter" nicht mehr weitergeführt werden (Ziff. 2). Die sofortige Vollzie-hung wurde angeordnet (Ziff. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Sachver-halt, dass der Antragsteller erstens von einem Beschuldigten des Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 06.10.2020 gegen 22:40 Uhr zur Hilfe gerufen worden sei und zweitens dann mit drei Personen gekommen sei, von denen zwei in POLAS mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfasst seien, sei zu entnehmen, dass er sehr eng befreundet sei mit Personen, die an sich im Fokus der Polizei stünden. Als angehender Polizist müsse von ihm erwartet werden können, dass er sich ausreichend vom "Klientel" der polizeilichen Gegenseite fernhalte. Sein Verhalten sei als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht zu werten. Auch wenn er vor seiner Ausbildung diese Personen gekannt habe, und mit ihnen eng befreundet gewesen sei, so übersteige sein Verhalten den noch zu tolerierenden Kontakt bei Weitem. Dass er gleich an einem Abend mit drei Delinquen-ten eng befreundet sei, lasse eine mangelnde Distanz vermuten. Er lasse damit auch Zweifel an seiner Loyalität und zu fordernden Dienstauffassung aufkommen. Wenn auch davon ausgegangen werde, dass das gepostete Bild der Bundeskanz-lerin noch eine zulässige Kritik an der Flüchtlingspolitik darstelle und vom Grund-recht auf Meinungsfreiheit umfasst sei, so stelle es mit dem Aufruf, es bei Gefallen zu teilen, eine Stimmungsmache dar, die sich klar gegen die aktuelle Regierung richte. Gravierend aber und für sich allein eine Entlassung rechtfertigend sei der Vorfall mit dem Post des Bildes von Adolf Hitler. Der Sachverhalt zeige deutlich, dass berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Mit dem Posten des zweigeteilten Bildes seit Mai 2016 habe er nicht nur rechtes nationalsozialistisches Gedankengut verwendet, sondern er habe es verbreitet, indem es für jeden User von Facebook einsehbar gewesen sei. Das Bild könne nicht als Karika-tur gewürdigt werden. Sein Verhalten sei mit der an ihn zu stellenden Vorbildfunkti-on als angehender Polizeibeamter in keiner Weise vereinbar. 16 Mit gesondertem Bescheid vom selben Tag wurde außerdem die Rücknahme der Ernennung zum Polizeimeisteranwärter verfügt. 17 Am 04.03.2021 legte der Antragsteller gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 23.07.2021 wurde die Rücknahmeverfügung aufgehoben (Ziff. 1) und

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